21.11.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss14.08.2012

Tarif­un­fä­higkeit der CGZP: Schätzung von Beitrags­ansprüchen nur bei Offenlegung der Grundlagen zulässigBeitrags­be­scheid ohne genannte Grundlagen der Schätzung rechtswidrig

Bei der Schätzung zur Nachforderung von Beiträgen zur Sozia­l­ver­si­cherung, die sich aus dem Umstand ergeben, dass die Christlichen Gewerkschaften für Zeitarbeit und Perso­nal­ser­vice­agenturen (CGZP) nach der Rechtsprechung des Bundes­a­r­beits­ge­richts nicht tariffähig waren und damit auch keine wirksamen Tarifverträge abschließen konnten, müssen im Beitrags­be­scheid die Grundlagen der Schätzung angegeben werden, sonst ist dieser rechtswidrig. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz.

Die Christlichen Gewerkschaften für Zeitarbeit und Perso­nal­ser­vice­agenturen (CGZP) waren wegen der festgestellten Tarif­un­fä­higkeit auch in der Vergangenheit nicht berechtigt, Tarifverträge in der Zeita­r­beits­branche abzuschließen. Grundsätzlich ist bei der Nacherhebung der Beiträge von den bei Unwirksamkeit der Tarifverträge tatsächlich zustehenden Arbeits­ent­gelten auszugehen. Eine Schätzung ist dabei nur zulässig, wenn der Arbeitgeber keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen geführt hat.

Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Beitrags­be­scheid wegen nicht genannter Grundlagen bestätigt

Diese zwischen den Beteiligten des Verfahrens streitige Frage konnte das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz offen lassen, weil selbst bei einer Berechtigung zur Schätzung die Tatsa­chen­grundlagen, die der Schätzung im konkreten Fall zu Grunde gelegt werden, sich aus dem Beitrags­be­scheid selbst ergeben müssen. Ansonsten ist er nicht hinreichend bestimmt im Sinne des Gesetzes (§ 33 Abs. 1 Sozial­ge­setzbuch Zehntes Buch (SGB X) und damit rechtswidrig. Da im streitigen Bescheid entsprechende Grundlagen nicht genannt waren, hat das Landes­so­zi­al­gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitrags­be­scheid durch das Sozialgericht bestätigt.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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