Dokument-Nr. 14281
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss14.08.2012
Tarifunfähigkeit der CGZP: Schätzung von Beitragsansprüchen nur bei Offenlegung der Grundlagen zulässigBeitragsbescheid ohne genannte Grundlagen der Schätzung rechtswidrig
Bei der Schätzung zur Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung, die sich aus dem Umstand ergeben, dass die Christlichen Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht tariffähig waren und damit auch keine wirksamen Tarifverträge abschließen konnten, müssen im Beitragsbescheid die Grundlagen der Schätzung angegeben werden, sonst ist dieser rechtswidrig. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Die Christlichen Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) waren wegen der festgestellten Tarifunfähigkeit auch in der Vergangenheit nicht berechtigt, Tarifverträge in der Zeitarbeitsbranche abzuschließen. Grundsätzlich ist bei der Nacherhebung der Beiträge von den bei Unwirksamkeit der Tarifverträge tatsächlich zustehenden Arbeitsentgelten auszugehen. Eine Schätzung ist dabei nur zulässig, wenn der Arbeitgeber keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen geführt hat.
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Beitragsbescheid wegen nicht genannter Grundlagen bestätigt
Diese zwischen den Beteiligten des Verfahrens streitige Frage konnte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz offen lassen, weil selbst bei einer Berechtigung zur Schätzung die Tatsachengrundlagen, die der Schätzung im konkreten Fall zu Grunde gelegt werden, sich aus dem Beitragsbescheid selbst ergeben müssen. Ansonsten ist er nicht hinreichend bestimmt im Sinne des Gesetzes (§ 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und damit rechtswidrig. Da im streitigen Bescheid entsprechende Grundlagen nicht genannt waren, hat das Landessozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid durch das Sozialgericht bestätigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2012
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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