18.10.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss18.02.2016

Elternunterhalt: Schwiegersohn muss Sozialamt Einkommen und Vermögen offenlegenGrundrecht auf Schutz von Ehe und Familie wird durch mögliche Unter­halts­pflicht nicht verletzt

Das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der Schwiegersohn einer Empfängerin von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB XII) verpflichtet ist, dem Sozialamt auf Anfrage Auskunft über seine Einkommens- und Vermögens­verhältnisse zu erteilen.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz der inzwischen verstorbenen Hilfe­emp­fängerin bis zu ihrem Tod Hilfe zur Pflege gewährt. Wie von der Tochter der Hilfe­emp­fängerin verlangte sie auch von deren Ehemann Auskunft über die persönlichen und wirtschaft­lichen Verhältnisse. Die Kreisverwaltung müsse feststellen, ob die Ehefrau gegenüber der Hilfe­emp­fängerin nach dem Zivilrecht unter­halts­pflichtig gewesen sei und somit verpflichtet sei, an die Mutter geleistete Sozialhilfe an die Kreisverwaltung zurückzuzahlen. Dabei hätte die Tochter der Mutter auch dann Unterhalt zahlen müssen, wenn sie selbst kein über den eigenen Bedarf hinausgehendes Einkommen habe, sofern ihr Einkommen wegen des vom Ehepartner erzielten Einkommens nicht für den gemeinsamen Famili­en­un­terhalt der Familie der Tochter benötigt werde oder wenn die Tochter von ihrem Ehemann ein Taschengeld erhalte.

Auskunfts­ver­langen verstößt nicht gegen verfas­sungs­recht­liches Gleich­be­hand­lungsgebot

Die Klage des Schwiegersohns gegen dieses Auskunfts­be­gehren blieb vor dem Sozialgericht und dem Berufungs­ver­fahren vor dem Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz erfolglos. Entgegen der Auffassung des Schwiegersohns verstoße das Auskunfts­ver­langen nicht gegen das verfas­sungs­rechtliche Gleich­be­hand­lungsgebot. Der nicht getrennt lebende Ehegatte sei nicht mit einem getrennt lebenden Ehegatten oder einem unverheirateten Lebenspartner, für die zivilrechtlich keine Unterhaltspflicht bestehe, vergleichbar. Auch das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Grundgesetz) sei durch die Unter­halts­pflicht nicht verletzt.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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