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- NJW 2014, 3514Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 3514
- Amtsgericht Wolfsburg, Urteil10.09.2009, 17 F 3114/09
- Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil16.07.2013, 2 UF 161/09
Bundesgerichtshof Urteil01.10.2014
BGH zur Leistungspflicht eines Kindes beim Elternunterhalt: Taschengeld eines Ehegatten ist unterhaltspflichtiges EinkommenKeine Berücksichtigung des Taschengelds in Höhe von 5-7 % des Familienselbstbehalts und in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengelds
Ist ein Kind gegenüber seinen Eltern oder nur einem Elternteil unterhaltspflichtig, so ist grundsätzlich sein Taschengeldanspruch gegenüber seinem Ehegatten dem unterhaltspflichtigen Einkommen zuzurechnen. Beim Unterhalt wird jedoch das Taschengeld nur in Höhe von 5-7 % des Familienselbstbehalts sowie in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengelds berücksichtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Unterhaltspflicht einer Tochter gegenüber ihrer in einer Alten- und Pflegeeinrichtung lebenden Mutter. Die Tochter verfügte zwar über kein Einkommen. Jedoch wurde ihr Anspruch auf Taschengeld gegenüber ihrem Ehemann als unterhaltspflichtiges Einkommen angesehen. Da sich die Tochter weigerte einen Elternunterhalt zu zahlen, wurde sie schließlich auf Zahlung verklagt. Nachfolgend bestand vor allem Streit über die Höhe des Elternunterhalts. Nachdem zuletzt das Oberlandesgericht Braunschweig den Taschengeldanspruch der Tochter gegenüber ihrem Ehemann grundsätzlich als relevantes Einkommen ansah, musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall beschäftigen.
Taschengeldanspruch als unterhaltspflichtiges Einkommen
Der Bundesgerichtshof führte zum Fall aus, dass in den Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige nicht über eigene Barmittel verfügt, allein der Taschengeldanspruch für die Unterhaltsleistung zu verwenden sei. Denn das Taschengeld eines Ehegatten sei grundsätzlich unterhaltspflichtiges Einkommen und daher zu Unterhaltszwecken einzusetzen. Dabei richte sich das Taschengeld als Teil des Familienunterhalts hinsichtlich seiner Höhe nach dem bereinigten Gesamtnettoeinkommen beider Ehegatten.
Keine vollständige Verwendung des Taschengelds für den Elternunterhalt
Der Unterhaltspflichtige müsse aber nicht das gesamte Taschengeld für den Elternunterhalt einsetzen, so der Bundesgerichtshof. Vielmehr müsse dem Unterhaltspflichtigen ein Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbsthalts als Taschengeld verbleiben. Zudem sei ihm ein weiterer Teil in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengelds zu belassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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