18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 19248

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Urteil01.10.2014BundesgerichtshofXII ZR 133/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2014, 3514Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 3514
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wolfsburg, Urteil10.09.2009, 17 F 3114/09
  • Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil16.07.2013, 2 UF 161/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil01.10.2014

BGH zur Leistungs­pflicht eines Kindes beim Elternunterhalt: Taschengeld eines Ehegatten ist unter­halts­pflichtiges EinkommenKeine Berück­sich­tigung des Taschengelds in Höhe von 5-7 % des Familien­selbst­behalts und in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengelds

Ist ein Kind gegenüber seinen Eltern oder nur einem Elternteil unter­halts­pflichtig, so ist grundsätzlich sein Taschen­geldan­spruch gegenüber seinem Ehegatten dem unter­halts­pflichtigen Einkommen zuzurechnen. Beim Unterhalt wird jedoch das Taschengeld nur in Höhe von 5-7 % des Familien­selbst­behalts sowie in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengelds berücksichtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Unterhaltspflicht einer Tochter gegenüber ihrer in einer Alten- und Pflege­ein­richtung lebenden Mutter. Die Tochter verfügte zwar über kein Einkommen. Jedoch wurde ihr Anspruch auf Taschengeld gegenüber ihrem Ehemann als unter­halts­pflichtiges Einkommen angesehen. Da sich die Tochter weigerte einen Elternunterhalt zu zahlen, wurde sie schließlich auf Zahlung verklagt. Nachfolgend bestand vor allem Streit über die Höhe des Eltern­un­terhalts. Nachdem zuletzt das Oberlan­des­gericht Braunschweig den Taschen­geldan­spruch der Tochter gegenüber ihrem Ehemann grundsätzlich als relevantes Einkommen ansah, musste sich der Bundes­ge­richtshof mit dem Fall beschäftigen.

Taschen­geldan­spruch als unter­halts­pflichtiges Einkommen

Der Bundes­ge­richtshof führte zum Fall aus, dass in den Fällen, in denen der Unter­halts­pflichtige nicht über eigene Barmittel verfügt, allein der Taschen­geldan­spruch für die Unter­halts­leistung zu verwenden sei. Denn das Taschengeld eines Ehegatten sei grundsätzlich unter­halts­pflichtiges Einkommen und daher zu Unter­halts­zwecken einzusetzen. Dabei richte sich das Taschengeld als Teil des Famili­en­un­terhalts hinsichtlich seiner Höhe nach dem bereinigten Gesamt­net­to­ein­kommen beider Ehegatten.

Keine vollständige Verwendung des Taschengelds für den Elternunterhalt

Der Unter­halts­pflichtige müsse aber nicht das gesamte Taschengeld für den Elternunterhalt einsetzen, so der Bundes­ge­richtshof. Vielmehr müsse dem Unter­halts­pflichtigen ein Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Famili­en­selbsthalts als Taschengeld verbleiben. Zudem sei ihm ein weiterer Teil in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengelds zu belassen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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