In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Sozialhilfeträgerin gegenüber einem Mann auf Zahlung von Elternunterhalt. Hintergrund dessen war, dass die Sozialhilfeträgerin die Kosten für die Unterbringung seiner pflegebedürftigen Mutter in einem Pflegeheim übernahm.
Sowohl das Amtsgericht Wesel als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf gaben der Klage statt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei der Sohn der Heimbewohnerin aufgrund seines vorhandenen Barvermögens von 125.000 € verpflichtet gewesen, Elternunterhalt in Höhe der angefallenen Heimkosten zu zahlen. Angesichts der geringen statistischen Lebenserwartung seiner Mutter habe er die Verwertung seines zur Alterssicherung angesparten Vermögens jedenfalls bis zu einem Betrag von 75.000 € hinnehmen müssen. Der beklagte Sohn war damit jedoch nicht einverstanden. Insbesondere wäre ein um etwa 98 € günstigere Heimunterbringung möglich gewesen. Er legte daher Revision ein.
Der Bundesgerichtshof hielt angesichts des Vortrags des Beklagten, es habe eine kostengünstigere Heimunterbringung vorgelegen, die Notwendigkeit der angefallenen Heimkosten für zweifelhaft. Eine um ca. 98 € günstigere Heimunterbringung habe nicht mehr als geringfügig außer Betracht gelassen werden können. Es sei daher Sache der Sozialhilfeträgerin als Klägerin gewesen, die Notwendigkeit der Heimkosten als angemessenen Lebensbedarf nach § 1610 Abs. 1 BGB zu beweisen.
Zudem sei ein Unterhaltspflichtiger nach Auffassung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch dazu verpflichtet, sein Vermögen zur Zahlung des Unterhalts einzusetzen. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass das unterhaltspflichtige Kind seine Vermögensentscheidungen hinsichtlich seiner Alterssicherung in der Regel in einer Zeit trifft, in denen Elternunterhalt nicht geschuldet war. Daher plane der Unterhaltspflichtige die Zahlung von Elternunterhalt regelmäßig nicht ein. Aus diesem Grund bestehe die Pflicht zur Unterhaltszahlung nur insoweit, als der Unterhaltspflichtige weiter in der Lage ist, seinen eigenen angemessenen Unterhalt aus dem ihm nach Abzug der Unterhaltsleistungen verbleibenden Vermögen dauerhaft zu befriedigen.
Um zu gewährleisten, so der Bundesgerichtshof weiter, dass dem Unterhaltspflichtigen ein ausreichendes Einkommen zur Bestreitung seines laufenden Lebensbedarfs verbleibt, sei es zulässig, dass vom Unterhaltspflichtigen zur Altersversorgung angesparte Vermögen unter Berücksichtigung seiner statistischen Lebenserwartung in eine Monatsrente umzurechnen. Zudem sei bei Eltern mit einem hohen Lebensalter damit zu rechnen, dass aufgrund der begrenzten Lebenserwartung dem Unterhaltspflichtigen in absehbarer Zeit sein ganzes Vermögen wieder zur Verfügung steht. Die Umrechnung erfolge nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 4 des Bewertungsgesetzes.
Da das Oberlandesgericht als Berufungsgericht die aus dem Vermögen erzielbare Monatsrente und damit die Leistungsfähigkeit des Beklagten als zu hoch bemaß und zudem keine Feststellungen zu der Notwendigkeit der Heimkosten getroffen wurden, hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und wies den Fall zur Neuentscheidung zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)