18.10.2024
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Dokument-Nr. 17911

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Urteil21.09.2012BundesgerichtshofXII ZR 150/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2013, 203Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2013, Seite: 203
  • MDR 2013, 157Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 157
  • NJW 2013, 301Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 301
  • NJW-Spezial 2013, 164 (Martin Haußleiter und Barbara Schramm)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 164, Entscheidungsbesprechung von Martin Haußleiter und Barbara Schramm
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wesel, Urteil08.02.2010, 33 F 277/09
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil27.10.2010, II-8 UF 38/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil21.09.2012

Berück­sich­tigung des Barvermögens des unter­halts­pflichtigen Kinds beim ElternunterhaltElternunterhalt umfasst nur notwendige Heimkosten

Das Kind eines im Pflegeheim wohnenden Elternteils ist verpflichtet die notwendigen Heimkosten zu zahlen. Dazu kann auch sein Barvermögen mit berücksichtigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Sozia­l­hil­fe­trägerin gegenüber einem Mann auf Zahlung von Elternunterhalt. Hintergrund dessen war, dass die Sozia­l­hil­fe­trägerin die Kosten für die Unterbringung seiner pflege­be­dürftigen Mutter in einem Pflegeheim übernahm.

Amtsgericht und Oberlan­des­gericht gaben Klage statt

Sowohl das Amtsgericht Wesel als auch das Oberlan­des­gericht Düsseldorf gaben der Klage statt. Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts sei der Sohn der Heimbewohnerin aufgrund seines vorhandenen Barvermögens von 125.000 € verpflichtet gewesen, Elternunterhalt in Höhe der angefallenen Heimkosten zu zahlen. Angesichts der geringen statistischen Lebenserwartung seiner Mutter habe er die Verwertung seines zur Alterssicherung angesparten Vermögens jedenfalls bis zu einem Betrag von 75.000 € hinnehmen müssen. Der beklagte Sohn war damit jedoch nicht einverstanden. Insbesondere wäre ein um etwa 98 € günstigere Heimun­ter­bringung möglich gewesen. Er legte daher Revision ein.

Bundes­ge­richtshof hielt Notwendigkeit der Heimkosten für zweifelhaft

Der Bundes­ge­richtshof hielt angesichts des Vortrags des Beklagten, es habe eine kosten­güns­tigere Heimun­ter­bringung vorgelegen, die Notwendigkeit der angefallenen Heimkosten für zweifelhaft. Eine um ca. 98 € günstigere Heimun­ter­bringung habe nicht mehr als geringfügig außer Betracht gelassen werden können. Es sei daher Sache der Sozia­l­hil­fe­trägerin als Klägerin gewesen, die Notwendigkeit der Heimkosten als angemessenen Lebensbedarf nach § 1610 Abs. 1 BGB zu beweisen.

Grundsätzliche Pflicht des Unter­halts­pflichtigen zur Einsetzung seines Vermögens

Zudem sei ein Unter­halts­pflichtiger nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs grundsätzlich auch dazu verpflichtet, sein Vermögen zur Zahlung des Unterhalts einzusetzen. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass das unter­halts­pflichtige Kind seine Vermö­gen­s­ent­schei­dungen hinsichtlich seiner Alterssicherung in der Regel in einer Zeit trifft, in denen Elternunterhalt nicht geschuldet war. Daher plane der Unter­halts­pflichtige die Zahlung von Elternunterhalt regelmäßig nicht ein. Aus diesem Grund bestehe die Pflicht zur Unter­halts­zahlung nur insoweit, als der Unter­halts­pflichtige weiter in der Lage ist, seinen eigenen angemessenen Unterhalt aus dem ihm nach Abzug der Unter­halts­leis­tungen verbleibenden Vermögen dauerhaft zu befriedigen.

Umrechnung des Vermögens in Rente

Um zu gewährleisten, so der Bundes­ge­richtshof weiter, dass dem Unter­halts­pflichtigen ein ausreichendes Einkommen zur Bestreitung seines laufenden Lebensbedarfs verbleibt, sei es zulässig, dass vom Unter­halts­pflichtigen zur Alters­ver­sorgung angesparte Vermögen unter Berück­sich­tigung seiner statistischen Lebenserwartung in eine Monatsrente umzurechnen. Zudem sei bei Eltern mit einem hohen Lebensalter damit zu rechnen, dass aufgrund der begrenzten Lebenserwartung dem Unter­halts­pflichtigen in absehbarer Zeit sein ganzes Vermögen wieder zur Verfügung steht. Die Umrechnung erfolge nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 4 des Bewer­tungs­ge­setzes.

Aufhebung und Zurückweisung des Berufungs­urteils

Da das Oberlan­des­gericht als Berufungs­gericht die aus dem Vermögen erzielbare Monatsrente und damit die Leistungs­fä­higkeit des Beklagten als zu hoch bemaß und zudem keine Feststellungen zu der Notwendigkeit der Heimkosten getroffen wurden, hob der Bundes­ge­richtshof das Berufungsurteil auf und wies den Fall zur Neuentscheidung zurück.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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