Dokument-Nr. 17911
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- FamRZ 2013, 203Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2013, Seite: 203
- MDR 2013, 157Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 157
- NJW 2013, 301Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 301
- NJW-Spezial 2013, 164 (Martin Haußleiter und Barbara Schramm)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 164, Entscheidungsbesprechung von Martin Haußleiter und Barbara Schramm
- Amtsgericht Wesel, Urteil08.02.2010, 33 F 277/09
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil27.10.2010, II-8 UF 38/10
Bundesgerichtshof Urteil21.09.2012
Berücksichtigung des Barvermögens des unterhaltspflichtigen Kinds beim ElternunterhaltElternunterhalt umfasst nur notwendige Heimkosten
Das Kind eines im Pflegeheim wohnenden Elternteils ist verpflichtet die notwendigen Heimkosten zu zahlen. Dazu kann auch sein Barvermögen mit berücksichtigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Sozialhilfeträgerin gegenüber einem Mann auf Zahlung von Elternunterhalt. Hintergrund dessen war, dass die Sozialhilfeträgerin die Kosten für die Unterbringung seiner pflegebedürftigen Mutter in einem Pflegeheim übernahm.
Amtsgericht und Oberlandesgericht gaben Klage statt
Sowohl das Amtsgericht Wesel als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf gaben der Klage statt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei der Sohn der Heimbewohnerin aufgrund seines vorhandenen Barvermögens von 125.000 € verpflichtet gewesen, Elternunterhalt in Höhe der angefallenen Heimkosten zu zahlen. Angesichts der geringen statistischen Lebenserwartung seiner Mutter habe er die Verwertung seines zur Alterssicherung angesparten Vermögens jedenfalls bis zu einem Betrag von 75.000 € hinnehmen müssen. Der beklagte Sohn war damit jedoch nicht einverstanden. Insbesondere wäre ein um etwa 98 € günstigere Heimunterbringung möglich gewesen. Er legte daher Revision ein.
Bundesgerichtshof hielt Notwendigkeit der Heimkosten für zweifelhaft
Der Bundesgerichtshof hielt angesichts des Vortrags des Beklagten, es habe eine kostengünstigere Heimunterbringung vorgelegen, die Notwendigkeit der angefallenen Heimkosten für zweifelhaft. Eine um ca. 98 € günstigere Heimunterbringung habe nicht mehr als geringfügig außer Betracht gelassen werden können. Es sei daher Sache der Sozialhilfeträgerin als Klägerin gewesen, die Notwendigkeit der Heimkosten als angemessenen Lebensbedarf nach § 1610 Abs. 1 BGB zu beweisen.
Grundsätzliche Pflicht des Unterhaltspflichtigen zur Einsetzung seines Vermögens
Zudem sei ein Unterhaltspflichtiger nach Auffassung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch dazu verpflichtet, sein Vermögen zur Zahlung des Unterhalts einzusetzen. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass das unterhaltspflichtige Kind seine Vermögensentscheidungen hinsichtlich seiner Alterssicherung in der Regel in einer Zeit trifft, in denen Elternunterhalt nicht geschuldet war. Daher plane der Unterhaltspflichtige die Zahlung von Elternunterhalt regelmäßig nicht ein. Aus diesem Grund bestehe die Pflicht zur Unterhaltszahlung nur insoweit, als der Unterhaltspflichtige weiter in der Lage ist, seinen eigenen angemessenen Unterhalt aus dem ihm nach Abzug der Unterhaltsleistungen verbleibenden Vermögen dauerhaft zu befriedigen.
Umrechnung des Vermögens in Rente
Um zu gewährleisten, so der Bundesgerichtshof weiter, dass dem Unterhaltspflichtigen ein ausreichendes Einkommen zur Bestreitung seines laufenden Lebensbedarfs verbleibt, sei es zulässig, dass vom Unterhaltspflichtigen zur Altersversorgung angesparte Vermögen unter Berücksichtigung seiner statistischen Lebenserwartung in eine Monatsrente umzurechnen. Zudem sei bei Eltern mit einem hohen Lebensalter damit zu rechnen, dass aufgrund der begrenzten Lebenserwartung dem Unterhaltspflichtigen in absehbarer Zeit sein ganzes Vermögen wieder zur Verfügung steht. Die Umrechnung erfolge nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 4 des Bewertungsgesetzes.
Aufhebung und Zurückweisung des Berufungsurteils
Da das Oberlandesgericht als Berufungsgericht die aus dem Vermögen erzielbare Monatsrente und damit die Leistungsfähigkeit des Beklagten als zu hoch bemaß und zudem keine Feststellungen zu der Notwendigkeit der Heimkosten getroffen wurden, hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und wies den Fall zur Neuentscheidung zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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