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Dokument-Nr. 35450

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Amtsgericht München Urteil08.07.2025

Musikgruppe hat keinen Anspruch auf Ausfallhonorar für abgesagte AuftritteNoch keine vertragliche Bindung war wegen noch offener Preisabsprache

Eine Musikgruppe machte vergeblich Ansprüche gegen einen Sport­s­chüt­zen­verein nach abgesagten Auftritten geltend.

Ein Mitglied eines Sport­s­chüt­zen­vereins aus dem Landkreis München erkundigte sich im Januar 2024 per WhatsApp bei einer dreiköpfigen Musikergruppe nach drei Terminen im April 2024 für Auftritte. Diese wurden von dem Kläger, einem Mitglied der Musikgruppe, u.a. mit den Worten „Wir kommen gerne“ bestätigt.

Einige Tage später beschloss der Vorstand des Sport­s­chüt­zen­vereins jedoch, dass nur noch zwei Termine vorgesehen seien. Darauf bestätigte der Kläger unter der Nachfrage „Schickst du mir noch Preisliches?“, dass die Termine „19 und 29 fix“ seien. Im weiteren Verlauf der Kommunikation teilte der Kläger noch mit, „Preislich telefonieren“ zu wollen. Im März 2024 wurden schließlich auch die beiden verbleibenden Auftritte durch den beklagten Sport­s­chüt­zen­verein abgesagt.

Musikergruppe verlangt für zwei abgesagte Termine ein Ausfallhonorar

Die Musikergruppe ist der Ansicht, mit dem Schützenverein jedenfalls bezüglich der beiden verbleibenden Termine einen bindenden Vertrag eingegangen zu seien. Als Berufsmusikern stünde ihnen ein Ausfallhonorar zu. Da der Schützenverein eine Zahlung verweigerte, verklagte ihn der Kläger vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 1.785 € zzgl. Zinsen und Ersatz vorge­richt­licher Rechts­an­walts­kosten. Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 08.07.2025 ab. In seinem Urteil führte es u.a. aus:

Es gab noch keine Vereinbarung hinsichtlich des Preises

„Aus dem WhatsApp-Verlauf der Parteien ergibt sich zwar, dass eine Einigung über die Daten und Besetzung der Musikgruppe zustande kam. Die Formulierung „19. und 29. fix“ sowie die anschließende Bestätigung „Perfekt danke dir“ sind als endgültige Willens­be­kun­dungen hinsichtlich der Daten auszulegen. […] Es kam jedoch zu keiner Vereinbarung hinsichtlich der vereinbarten Vergütung.

Dies ist zwar […] nicht grundsätzlich erforderlich bei Dienstverträgen, jedoch liegt hier ein offener Einigungsmangel […] vor. […] Indem durch das Mitglied der Musikgruppe […] ausdrücklich erklärt worden ist […] „Preislich telefonieren wir“, ist zum Ausdruck gekommen, dass die Partei noch eine Vereinbarung hinsichtlich des Preises für erforderlich gehalten hat […]. Dies war für die Gegenseite auf Grund des klar ersichtlichen Chatverlaufes auch erkennbar. Eine spätere Klärung des noch offenen Punktes per Telefon oder anderweitig ist weder vorgetragen noch ersichtlich. […] Die Musikgruppe wollte aus zwei Nachrichten erkennbar noch eine Absprache über den Preis treffen und hat auch keinerlei Indizien geliefert, auch ohne Preisabsprache an einer vertraglichen Bindung interessiert zu sein.“

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)

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