15.11.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil03.12.2015

Kranken­versicherungs­beiträge auf Kapita­l­ab­fin­dungen und Sofortrenten gerechtfertigtAbfindung und Sofortrente sind gemäß bundesweit geltenden "Beitrags­verfahrens­grundsätzen Selbstzahler" beitrags­pflichtig

Legen freiwillig Versicherte die Kapitalleistung aus einer durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Lebens­ver­si­cherung in Form einer Direkt­ver­si­cherung in einer Sofort­renten­versicherung an, sind sowohl die Kapitalleistung aus der Lebens­ver­si­cherung als auch die Sofortrente beitrags­pflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflege­ver­si­cherung. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Der Arbeitgeber hatte 1975 für den Kläger eine Kapita­l­le­bens­ver­si­cherung in Form einer Direktversicherung abgeschlossen. Im März 2013 ergab sich daraus eine Kapitalabfindung von knapp 116.000 Euro. Hierauf erhoben Kranken- und Pflege­ver­si­cherung Beiträge, wobei die Kapita­l­ab­findung entsprechend der gesetzlichen Regelungen durch 120 geteilt wurde und aus diesem Monatsbetrag Beiträge von monatlich rund 150 Euro in der Krankenversicherung und etwa 20 Euro in der Pfleg­ver­si­cherung errechnet wurden. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, dass ihm die Kapita­l­ab­findung nicht ausgezahlt worden sei. Er hatte einen Betrag von rund 113.000 Euro direkt in eine Sofor­t­ren­ten­ver­si­cherung investiert, durch diese wurden ihm ab dem 1. April 2013 monatlich etwa 500 Euro ausgezahlt. Die Kranken­ver­si­cherung stellte sich nun auf den Standpunkt, dass der Kläger nicht nur die Beiträge für die Kapita­l­ab­findung zahlen müsse, sondern zusätzlich noch rund 74 Euro monatlich auf die Sofortrente und legte dies entsprechend im Wider­spruchs­be­scheid fest.

Gerichte bejahen Beitragspflicht

Das Sozialgericht Koblenz hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers vor dem Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz blieb erfolglos. Nach den auf gesetzlicher Grundlage erlassenen bundesweit geltenden "Beitrags­ver­fah­rens­grund­sätzen Selbstzahler" des Spitzen­ver­bandes Bund der Krankenkassen seien sowohl die Kapita­l­ab­findung als auch die Sofortrente beitrags­pflichtig, weil es sich um zwei verschiedene Versicherungen handele und nicht aus der ersten Versicherung nur eine Rentenzahlung anstelle einer Kapita­l­ab­findung erlangt worden sei.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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