Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil03.12.2015
Krankenversicherungsbeiträge auf Kapitalabfindungen und Sofortrenten gerechtfertigtAbfindung und Sofortrente sind gemäß bundesweit geltenden "Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler" beitragspflichtig
Legen freiwillig Versicherte die Kapitalleistung aus einer durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung in einer Sofortrentenversicherung an, sind sowohl die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung als auch die Sofortrente beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Der Arbeitgeber hatte 1975 für den Kläger eine Kapitallebensversicherung in Form einer Direktversicherung abgeschlossen. Im März 2013 ergab sich daraus eine Kapitalabfindung von knapp 116.000 Euro. Hierauf erhoben Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge, wobei die Kapitalabfindung entsprechend der gesetzlichen Regelungen durch 120 geteilt wurde und aus diesem Monatsbetrag Beiträge von monatlich rund 150 Euro in der Krankenversicherung und etwa 20 Euro in der Pflegversicherung errechnet wurden. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, dass ihm die Kapitalabfindung nicht ausgezahlt worden sei. Er hatte einen Betrag von rund 113.000 Euro direkt in eine Sofortrentenversicherung investiert, durch diese wurden ihm ab dem 1. April 2013 monatlich etwa 500 Euro ausgezahlt. Die Krankenversicherung stellte sich nun auf den Standpunkt, dass der Kläger nicht nur die Beiträge für die Kapitalabfindung zahlen müsse, sondern zusätzlich noch rund 74 Euro monatlich auf die Sofortrente und legte dies entsprechend im Widerspruchsbescheid fest.
Gerichte bejahen Beitragspflicht
Das Sozialgericht Koblenz hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz blieb erfolglos. Nach den auf gesetzlicher Grundlage erlassenen bundesweit geltenden "Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler" des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen seien sowohl die Kapitalabfindung als auch die Sofortrente beitragspflichtig, weil es sich um zwei verschiedene Versicherungen handele und nicht aus der ersten Versicherung nur eine Rentenzahlung anstelle einer Kapitalabfindung erlangt worden sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2016
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online