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Dokument-Nr. 29570

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss18.11.2020

Gerichtlichem Sachver­ständigen steht wegen coronabedingt erhöhtem Hygieneaufwands höhere Vergütung zuPauschale Vergütung in Höhe des 1-fachen Satzes der Nr. 245 GOÄ

Gerichtliche Sachverständige haben wegen eines coronabedingt höheren Hygieneaufwands Anspruch auf eine höhere Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich dabei pauschal nach dem 1-fachen Satz der Nr. 245 GOÄ. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall nahm ein gerichtlich bestellter Sachverständiger Ende Mai 2020 eine ambulante Untersuchung vor. Er machte dafür gemäß dem Justiz­ver­gütungs- und -entschä­di­gungs­ge­setzes (JVEG) neben der normalen Vergütung noch eine zusätzliche Vergütung wegen erhöhtem Hygieneaufwands infolge der Corona-Pandemie geltend. Die Kostenbeamtin des Landes­so­zi­al­gericht lehnte die zusätzliche Vergütung aber ab. Der Sachverständige beantragte daraufhin die richterliche Festsetzung der Entschädigung.

Anspruch auf höhere Vergütung wegen erhöhtem Hygieneaufwands

Das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz entschied zu Gunsten des Sachver­ständigen. Diesem stehe die höhere Vergütung zu. Zwar unterfallen Hygie­ne­ver­brauchs­mittel typischerweise unter die üblichen Gemeinkosten im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 JVEG. Dennoch seien die geltend gemachten Aufwendungen für einen erhöhten Hygieneaufwand als "notwendige besondere Kosten" im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG zu ersetzen. Über diese Vorschrift seien Hygie­ne­ver­brauchs­ma­te­rialen abrech­nungsfähig, wenn es pandemiebedingt ist und deshalb seiner Art nach in Praxen entweder bisher nicht vorgehalten wurde oder es vorgehalten wurde, die Verbrauchs­kosten jedoch die bisher üblichen Aufwendungen übersteigen.

Vergütung in Höhe des 1-fachen Satzes der Nr. 245 GOÄ

Die Höhe des Kostenersatzes sei nach Auffassung des Landes­so­zi­al­ge­richts aus Prakti­ka­bi­li­täts­gründen und aus Gründen einer möglichst landesweiten Verein­heit­lichung pauschal mit dem 1-fachen Satz der Nr. 245 GOÄ zu bemessen.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)

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