Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss08.08.2016
Für Familien arbeitsuchender EU-Ausländer besteht kein Anspruch auf GrundsicherungAusschluss von Grundsicherungsleistungen für EU-Bürger und deren Familien bei Aufenthalt zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland zulässig
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat bereits mehrfach entschieden, dass EU-Ausländer auch im Eilverfahren keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII haben, wenn sie sich nur zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten dürfen oder nicht einmal ein solches Aufenthaltsrecht besteht. Nun stellte das Gericht zudem klar, dass sich dieser Ausschluss auch auf aus dem Recht zur Arbeitsuche abgeleitete Aufenthaltsrechte für Familienangehörige, etwa zum Zwecke des Schulbesuchs durch Kinder des Arbeitsuchenden, erstreckt.
Die Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls sind bulgarische Staatsangehörige. Es handelt sich um zwei Eheleute mit den beiden leiblichen Kindern der Frau, wobei die Kinder in Deutschland die Schule besuchen. Der Ehemann war nach der Einreise der Familie nach Deutschland im September 2014 zunächst als Möbel- und Küchenmonteur beschäftigt. Ab dem 1. Januar 2016 war er nach einer eigenen Kündigung arbeitslos. Einen Antrag auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ("Hartz IV") lehnte das Jobcenter ab.
Ausschluss von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz
Der im Anschluss beim Sozialgericht Mainz gestellte Eilantrag des Antragstellers hatte zunächst Erfolg. Das Sozialgericht verpflichtete das Jobcenter zur vorläufigen Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Auf die Beschwerde des Jobcenters hob das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz die Verpflichtung auf. Der Ausschluss von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II), da der Ehemann allenfalls noch ein Recht zum Aufenthalt zum Zwecke der Arbeitsuche geltend machen könne und er insoweit ausdrücklich mit seinen Familienangehörigen vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei. Die Antragsteller könnten auch keine Grundsicherung nach dem SGB XII ("Sozialhilfe") erhalten, denn dies ergebe sich weder aus dem Gesetz noch sei es durch das Grundgesetz oder Europäisches Recht geboten. Wenn das Bundessozialgericht nach einem sechsmonatigen Aufenthalt bezüglich der Sozialhilfe von einer Verpflichtung zur Leistung ausgehe, überzeuge dies nicht. Dabei könne dahinstehen, ob auch insoweit bereits ein gesetzlicher Ausschluss vom Leistungsbezug bestehe (§ 21 Satz 1 SGB XII), jedenfalls könne aber auch keine Ermessensreduktion auf "Null" bei der allenfalls möglichen Ermessensentscheidung angenommen werden (§ 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2016
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online