21.11.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil22.12.2011

Keine Sperrzeit für bedrohten Vorstand eines FußballvereinsBedrohungen und persönlichen Beein­träch­ti­gungen stellen wichtigen Grund für Beendigung eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses dar

Ein Vorstands­vor­sit­zender eines Vereins, der eine Profi­fuß­ba­ll­mann­schaft unterhält, kann einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Beendigung seines Anstel­lungs­ver­hält­nisses haben, wenn er andauernden Beschimpfungen und Protesten seitens des Fanumfeldes ausgesetzt ist. Die Feststellung einer zwölfwöchigen Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe, während der ein Bezug von Arbeits­lo­sengeld ausgeschlossen ist, ist dann nicht gerechtfertigt. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war als Vorstands­vor­sit­zender des Vereins, der sich mit seiner Mannschaft vergeblich um die Qualifikation für die "eingleisige dritte Liga" bemühte, u.a. für Spielerverkäufe und den Abschluss von Spieler­ver­trägen verantwortlich. Zu seinen Aufgaben gehörte auch die Kommunikation mit den Fanclubs. Als die Qualifikation nicht erreicht wurde, kam es zu massiven Beschimpfungen des Vorstands einschließlich der Anbringung von Plakaten in der Heimatstadt des Vereins und zu Konfrontationen mit gewaltbereiten Fans. Der Sicher­heits­berater des Vereins legte dem Kläger nahe, das Stadion nicht mehr zu besuchen, da es schwierig sei, die Sicherheit zu gewährleisten. Der Kläger unterzeichnete daraufhin auf Drängen des Aufsichtsrats vor dem Ende seiner Vertrags­laufzeit einen Aufhebungsvertrag.

Bundesagentur für Arbeit stellt zwölfwöchige Sperrzeit fest

Die Bundesagentur für Arbeit stellte eine zwölfwöchige Sperrzeit fest, in der ein Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld ruht und die den Leistungs­an­spruch entsprechend mindert. Hiergegen wandte sich der Kläger.

LSG: Fortsetzung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses mit dem Verein nicht mehr zumutbar

Nachdem das Sozialgericht Koblenz die Klage abgewiesen hatte, gab das Landes­so­zi­al­gericht dem Kläger nun Recht. Eine Sperrzeit war nicht eingetreten, weil der Kläger aufgrund der drohenden persönlichen Beein­träch­ti­gungen einen wichtigen Grund für die Beendigung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses mit dem Verein hatte und ihm die Fortsetzung nicht zuzumuten war.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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