15.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil22.06.2010

Entlassung wegen Trunkenheit am Steuer: Sperrfrist bei Arbeits­lo­sengeld für Taxifahrer gerechtfertigtArbeits­lo­sigkeit durch Trunken­heitsfahrt grob fahrlässig herbeigeführt

Verliert ein Berufs­kraft­fahrer wegen Alkohols am Steuer seine Fahrerlaubnis und wird deshalb arbeitslos, so rechtfertigt dies eine Sperrzeit von zwölf Wochen. Das gilt auch bei einer Trunken­heitsfahrt außerhalb der Arbeitszeit. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde einem Taxifahrer aufgrund einer privaten Autofahrt mit ,78 Promille Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration die Fahrerlaubnis für die Dauer von zehn Monaten entzogen. Hierauf kündigte sein Arbeitgeber außerordentlich. Die Bundesagentur für Arbeit gewährte dem 35-jährigen Mann aus Kassel Arbeitslosengeld. Sie verhängte allerdings eine Sperrfrist von zwölf Wochen und minderte damit um diese Zeitspanne den Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld. Der Taxifahrer habe gravierend gegen die arbeits­ver­trag­lichen Pflichten verstoßen und die Arbeits­lo­sigkeit grob fahrlässig herbeigeführt, so die Bundesagentur für Arbeit.

Taxifahrer hält Kündigung für ungerecht­fertigt

Dem widersprach der arbeitslose Mann. Er verwies darauf, dass keine verhal­tens­be­dingte, sondern vielmehr eine betrie­bs­be­dingte Kündigung ausgesprochen worden sei. Dies folge aus dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich. Zudem sei es außerhalb seiner Arbeitszeit zu dem Verkehrsverstoß gekommen.

Kein unver­hält­nis­mäßiger Eingriff in private Lebens­ge­staltung

Die Richter des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts bestätigten hingegen die Auffassung der Bundesagentur für Arbeit. Der Taxifahrer habe mit der privaten Trunken­heitsfahrt gegen seine arbeits­ver­trag­lichen Pflichten verstoßen. Bei einem Berufs­kraft­fahrer sei der Besitz der Fahrerlaubnis Geschäfts­grundlage für die Erfüllung des Arbeits­ver­trages. Die vertragliche Pflicht, sich so zu verhalten, dass diese nicht entzogen wird, wirke auch nicht unver­hält­nismäßig auf die private Lebens­ge­staltung eines Arbeitnehmers ein. Aufgrund des Entzugs der Fahrerlaubnis für die Dauer von zehn Monaten sei sein Arbeitgeber daher zur außer­or­dent­lichen verhal­tens­be­dingten Kündigung berechtigt gewesen. Da es sich um einen kleinen Taxibetrieb mit vier bis fünf Fahrern handele, habe der Taxifahrer auch nicht auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden können. Der Mann könne sich hinsichtlich seines grob fahrlässigen Verhaltens ferner nicht auf einen wichtigen Grund berufen. Darüber hinaus sei die Regeldauer der Sperrzeit von zwölf Wochen nicht wegen besonderer Härte zu reduzieren.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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