14.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil15.12.2005

Trotz Fahrverbots keine Sperrzeit

Begeht ein Berufs­kraft­fahrer während eines befristeten Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses im Straßenverkehr eine Straftat, so kann der später, nach Umwandlung in ein unbefristetes Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis, eintretende Verlust der Fahrerlaubnis, den der Arbeitgeber zum Anlass für eine Kündigung nimmt, nicht mehr als "versi­che­rungs­widriges Verhalten" die Verhängung einer Sperrzeit rechtfertigen.

Mit dieser Begründung hat das Bundes­so­zi­al­gericht die Revision der Bundesagentur für Arbeit gegen eine im Ergebnis gleichlautende Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen.

Der Kläger war zunächst auf sechs Monate befristet als LKW Fahrer beschäftigt. Während dieser Zeit unterlief ihm ein Fehlverhalten im Straßenverkehr, das später als versuchte Nötigung und Beleidigung bestraft wurde.

Von dem Vorfall, der der Verurteilung zu Grunde lag, hatte der Arbeitgeber Kenntnis, bevor der auf sechs Monate befristete Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit verlängert wurde. Der Arbeitgeber kündigte das Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis erst, nachdem der Kläger wegen des verhängten zweimonatigen Fahrverbots seinen Führerschein abgegeben hatte. Zu diesem Zeitpunkt war das befristete Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis bereits in ein unbefristetes umgewandelt worden. Wäre das befristete Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis nicht fortgesetzt worden, wäre eine Sperrzeit von vornherein nicht in Betracht gekommen. Nach Auffassung des Bundes­so­zi­al­ge­richts kann der Kläger durch die Fortsetzung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses nicht schlechter gestellt werden. Er kann auch nicht anders behandelt werden als ein Arbeitnehmer, der erst nach einem vorangegangenen Fehlverhalten (neu) eingestellt wird. Bei diesem könnte das vor Begründung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses eingetretene Fehlverhalten schon nicht als arbeits­ver­trags­widrig und damit auch nicht als versi­che­rungs­widrig gewertet werden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 32/05 des BSG vom 15.12.2005

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