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Dokument-Nr. 6576

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Arbeitsgericht Wesel Urteil27.06.2008

Arbeitnehmer muss arglistige Täuschung durch Arbeitgeber belegen könnenTäuschung über die Folgen eines Aufhe­bungs­vertrags?

Das Arbeitsgericht Wesel hat die Klage der Verkäuferin einer großen Einzel­han­delskette abgewiesen.

In dem Verfahren ging es um die Anfechtung eines Aufhe­bungs­ver­trages. Diesen hatte die Klägerin unterschrieben, weil ihr vorgeworfen worden war, drei Beutel Clementinen im Gesamtwert von ,60 € nicht bezahlt zu haben.

In dem Prozess behauptete die Verkäuferin, der Bezirks­ver­kaufs­leiter habe sie über die Folgen des Aufhe­bungs­ver­trages arglistig getäuscht . Er soll u.a. gesagt haben, dass sie keine Nachteile bei der Bundesagentur für Arbeit – Sperrfrist - habe, wenn sie diesen Aufhe­bungs­vertrag unterschreiben würde.

Diese Behauptung konnte die Klägerin nicht beweisen. Damit war der Aufhe­bungs­vertrag wirksam und das Arbeits­ver­hältnis beendet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des ArbG Wesel vom 27.06.2008

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