18.10.2024
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Dokument-Nr. 8705

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil24.09.2009

Schwer­be­hin­derter Partner einer Rechts­an­walts­kanzlei kann nicht auf Schwer­be­hin­der­te­n­abgabe angerechnet werdenUnterscheidung zwischen natürlicher und juristischer Person verstößt nicht gegen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz

Grundsätzlich kann ein schwer­be­hin­derter Arbeitgeber auf einen Pflicht­a­r­beitsplatz für schwer­be­hinderte Menschen angerechnet werden. Für einen schwer­be­hin­derten Partner einer Rechts­an­walts­so­zietät ist diese Regelung dennoch nicht möglich, da nicht der Partner allein sondern die Kanzlei der Arbeitgeber im Sinne der gesetzlichen Vorschrift ist. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz

Private und öffentliche Arbeitgeber mit im Jahres­durch­schnitt mehr als 20 Arbeitnehmern sind gesetzlich verpflichtet, eine Ausgleichs­abgabe zu zahlen, wenn sie nicht auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze einen schwer­be­hin­derten Menschen beschäftigen. Dabei wird grundsätzlich auch ein schwer­be­hin­derter Arbeitgeber auf einen Pflicht­a­r­beitsplatz für schwer­be­hinderte Menschen angerechnet.

Verstoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz des Grundgesetzes liegt nicht vor

Das Landes­so­zi­al­gericht hat nun die Berufung einer Anwaltssozietät zurückgewiesen, die einen ihrer Partner auf einen Pflicht­a­r­beitsplatz angerechnet haben wollte, nachdem bei diesem die Schwer­be­hin­der­te­nei­gen­schaft anerkannt worden war. Nicht der schwer­be­hinderte Sozius, sondern die als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts organisierte Kanzlei sei Arbeitgeber im Sinne der gesetzlichen Vorschrift. Auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes verneinte das Landes­so­zi­al­gericht. Die gesetzliche Unterscheidung zwischen einer als Einzel­un­ter­nehmer auftretenden natürlichen Person, bei der die Schwer­be­hin­der­te­nei­gen­schaft anerkannt ist und dem Mitglied einer Perso­nen­ge­samtheit oder dem Organ einer juristischen Person ist sachlich gerechtfertigt.

Berück­sich­tigung eines schwer­be­hin­derten Arbeitgebers stellt bereits Ausnahmefall dar

Bereits die Berück­sich­tigung eines schwer­be­hin­derten Arbeitgebers stellt einen Ausnahmefall dar, ist aber durch die Intention des Gesetzes, die Beschäftigung schwer­be­hin­derter Menschen zu fördern, noch zu rechtfertigen. Demgegenüber würde der Sinn und Zweck des Gesetzes überspannt, wenn ein Unternehmen bereits dann von der Ausgleichs­abgabe befreit würde, wenn eines seiner Organe oder einer seiner Gesellschafter schwerbehindert ist.

Quelle: ra-online, LSG Rheinland-Pfalz

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