Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil24.09.2009
Schwerbehinderter Partner einer Rechtsanwaltskanzlei kann nicht auf Schwerbehindertenabgabe angerechnet werdenUnterscheidung zwischen natürlicher und juristischer Person verstößt nicht gegen Gleichbehandlungsgrundsatz
Grundsätzlich kann ein schwerbehinderter Arbeitgeber auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet werden. Für einen schwerbehinderten Partner einer Rechtsanwaltssozietät ist diese Regelung dennoch nicht möglich, da nicht der Partner allein sondern die Kanzlei der Arbeitgeber im Sinne der gesetzlichen Vorschrift ist. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Private und öffentliche Arbeitgeber mit im Jahresdurchschnitt mehr als 20 Arbeitnehmern sind gesetzlich verpflichtet, eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, wenn sie nicht auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Dabei wird grundsätzlich auch ein schwerbehinderter Arbeitgeber auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet.
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes liegt nicht vor
Das Landessozialgericht hat nun die Berufung einer Anwaltssozietät zurückgewiesen, die einen ihrer Partner auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet haben wollte, nachdem bei diesem die Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt worden war. Nicht der schwerbehinderte Sozius, sondern die als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts organisierte Kanzlei sei Arbeitgeber im Sinne der gesetzlichen Vorschrift. Auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes verneinte das Landessozialgericht. Die gesetzliche Unterscheidung zwischen einer als Einzelunternehmer auftretenden natürlichen Person, bei der die Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt ist und dem Mitglied einer Personengesamtheit oder dem Organ einer juristischen Person ist sachlich gerechtfertigt.
Berücksichtigung eines schwerbehinderten Arbeitgebers stellt bereits Ausnahmefall dar
Bereits die Berücksichtigung eines schwerbehinderten Arbeitgebers stellt einen Ausnahmefall dar, ist aber durch die Intention des Gesetzes, die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu fördern, noch zu rechtfertigen. Demgegenüber würde der Sinn und Zweck des Gesetzes überspannt, wenn ein Unternehmen bereits dann von der Ausgleichsabgabe befreit würde, wenn eines seiner Organe oder einer seiner Gesellschafter schwerbehindert ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2009
Quelle: ra-online, LSG Rheinland-Pfalz