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Dokument-Nr. 30060

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Beschluss08.03.2021Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 9 AL 198/20 B ER
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss08.03.2021

Deutschen Malta Air-Mitarbeiter erhalten vorerst weiter Kurza­r­bei­tergeldBundesagentur für Arbeit ist zu Erteilung eines Anerkennungs­bescheids verpflichtet

Die Malta Air Ltd. hat nach einer aktuellen Entscheidung des Landes­sozial­gerichts Nordrhein-Westfalen Anspruch auf einen Anerkennungs­bescheid, da bis zu einer abschließenden Klärung im Haupt­sa­che­ver­fahren davon auszugehen ist, dass ihre Heimatbasen in Deutschland den Betriebsbegriff i.S.v. 97 SGB III erfüllen.

Im vorliegenden Fall ist die Antragstellerin eine zur irischen Ryanair-Gruppe gehörende Flugge­sell­schaft mit Sitz in Malta. Die in Deutschland stationierten Beschäftigten sind einer sog. Homebase an einem von ihr bedienten deutschen Flughafen zugewiesen. Die Antragstellerin zeigte bei der Bundesagentur für Arbeit (Antragsgegnerin) im Juni 2020 die Fortdauer des pande­mie­be­dingten Arbeitsausfalls an. Diese lehnte die Erteilung eines Anerken­nungs­be­scheides ab. Einen solchen benötigte die Antragstellerin um auf der nächsten Stufe des zweistufigen Verfahrens für ihre Beschäftigten Kurzarbeitergeld beantragen zu können. Das SG Köln wies ihren Antrag auf einstweiligen Rechtschutz ab.

Verpflichtung zu Erteilung eines Anerken­nungs­be­scheids

Die Beschwerde hatte nun teilweise Erfolg. Das LSG hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin einen Anerkennungsbescheid nach § 99 Abs. 3 SGB III für die Zeit vom 23.10.2020 bis zum 28.02.2021 zu erteilen. Es sei vorläufig davon auszugehen, dass die Heimatbasen eigenständige Betriebe i.S.v. 97 SGB III darstellten. Insoweit reiche es aus, wenn eine technisch-organi­sa­to­rische Einheit im Inland bestehe. Das sei hier der Fall, solange die Betrie­bs­s­tandorte die sich aus Anhang III der VO (EU) Nr. 965/2012 ergebenden Minde­st­an­for­de­rungen an ihre Ausstattung erfüllten. Eine weitere Betrie­bs­ausstattung werde von der Antragstellerin nicht verlangt und sei für ihren Betrieb auch nicht erforderlich. Denn sie biete Flugdienst­leis­tungen an und dafür sei es ausreichend, über Flugzeuge und entsprechendes Personal zu verfügen. Im Übrigen könne sie auf die Infrastruktur der Flughäfen zurückgreifen (etwa beim Abfertigen der Passagiere und beim Betanken der Flugzeuge), was die Verordnung ausdrücklich zulasse und auch bei anderen Flugge­sell­schaften üblich sei.

Leitung des Flugbetriebes und die Personalleitung im Inland nicht erforderlich

Eine Auslegung des Begriffs des Betriebs in der Weise, dass sich neben der technisch-organi­sa­to­rischen Einheit auch die Leitung des Flugbetriebes und die Personalleitung im Inland befinden müsste, sei - jedenfalls nach der im einstweiligen Rechtschutz gebotenen Prüfungsdichte - nicht mit dem europäischen Recht vereinbar.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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