21.11.2024
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Dokument-Nr. 32269

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Beschluss08.07.2022Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 7 AS 752/22 B ER
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss08.07.2022

Vorläufig kein Hartz IV für mögliches Hawala-Ring-MitgliedZweifel an der Hilfs­be­dürf­tigkeit

Vorläufig kein "Hartz IV" für den Beschuldigten eines Hawala-Rings nach Beschlagnahme von 16.300 Euro. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller bezog mit seiner Familie laufende Leistungen nach dem SGB II. Anlässlich einer Hausdurch­suchung, die im Rahmen einer landesweiten Ermittlung erfolgte, beschlagnahmte die Polizei bei ihm 16.300 Euro. Das eröffnete Strafverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Kein Hartz IV mehr nach Beschlagnahme von 16.300 Euro

Dem Antragsteller wird zur Last gelegt, an gewerbsmäßigen Betrugsdelikten im Rahmen eines illegalen Hawala-Rings mit insgesamt 80 Beschuldigten beteiligt gewesen zu sein. Er sei Mitglied eines seit 2016 international agierenden Netzwerkes, das sich zusam­men­ge­funden habe, um im Rahmen eines weit verzweigten Geflechtes von Waren- und Geldflüssen unerlaubte Zahlungsdienste zu erbringen. Ein Teil der Zahlungen in diesem Geflecht sei nach dem Prinzip des sog. Hawala-Bankings von Zahlungsbüros aus Deutschland in die Türkei und nach Syrien erfolgt. Dabei werde Bargeld in deutschen Zahlungsbüros eingesammelt, um gegen Provision Bargeld­ge­schäfte in der Türkei und in Syrien auszugleichen oder Rechnungen für ausländische Waren­lie­fe­rungen zu bezahlen. Teilweise seien Einzahlungen in türkischen und syrischen Zahlungsbüros von sog. "Rückwärtskunden" in deutschen Zahlungsbüros ausgezahlt worden. Die Aufgabe des Antragstellers, der ein enger familiärer Vertrauter der führenden Köpfe des Netzwerks sei, habe darin bestanden, familiäre Dinge zu regeln, die Kinder der Haupt­be­schul­digten abzuholen, Geld einzusammeln und zu transportieren. Das Jobcenter stellte daraufhin die Leistungen ein.

Finanzielle Notlage laut Gericht nicht glaubhaft

Das LSG hat wegen der unklaren wirtschaft­lichen Verhältnisse die Beschwerde gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes ablehnenden Beschluss des SG Düsseldorf zurückgewiesen. Es bestünden Zweifel an der Hilfe­be­dürf­tigkeit, die trotz des laufenden Räumungs­ver­fahrens im Haupt­sa­che­ver­fahren zu klären seien. Die im Beschwer­de­ver­fahren eingeholten Kontoauszüge wiesen weitere Auffälligkeiten auf. Weitere Ermittlungen ergaben, dass der Antragsteller geschäfts­füh­render Gesellschafter einer (liquidierten) Im- und Export GmbH war. Ein Kontoa­b­ruf­ver­fahren beim Bundes­zen­tralamt für Steuern wies drei laufende Konten auf, von denen dem Jobcenter nur eines bekannt war.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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