21.11.2024
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Dokument-Nr. 29888

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Urteil03.12.2020Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 6 AS 1651/17
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil03.12.2020

SGB II: Conterganrente nicht anrechenbarConterganrente muss nicht zur Deckung existenz­si­chernden Mehrbedarfs eingesetzt werden

Dem Bezug von SGB II-Leistungen durch Empfänger einer Rente nach dem ContStifG steht weder ihre laufende Rentenleistung noch eine aus Mitteln dieser Rente angeschaffte, selbst bewohnte Eigen­tums­wohnung entgegen. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) entschieden.

Im hier vorliegenden Fall bezieht die Klägerin eine Rente nach dem Gesetz über die Conter­gan­stiftung für behinderte Menschen (ContStifG) und bewohnt eine aus den Rentenmitteln erworbene Eigentumswohnung (Wfl. 119 m²). Das beklagte Jobcenter Bonn gewährte ihr für die Zeit von Dezember 2012 bis November 2013 darlehnsweise SGB II-Leistungen. Vor dem SG Köln machte sie erfolgreich höhere Leistungen in Zuschussform geltend. Die Berufung des Beklagten hat das LSG nun zurückgewiesen.

Conterganrente als Entschädigung für entgangene Lebens­mög­lich­keiten

Der Klägerin stehe (u.a.) ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II für ihre über den im Regelbedarf enthaltenen Anteil hinausgehenden Stromkosten zu. Sie müsse diesen nicht aus eigenen Mitteln decken. Zwar verfüge sie über (erhebliche) monatliche Zahlungen aus der Conterganrente. Diese Leistungen blieben jedoch gemäß § 18 Abs. 1 ContStifG bei der Berechnung der SGB II-Leistungen außer Betracht. Ihnen komme im Wesentlichen eine Entschä­di­gungs­funktion für die Betroffenen zu, wodurch vorrangig entgangene Lebens­mög­lich­keiten ausgeglichen werden sollten. Infolgedessen sei die Conterganrente (einschließlich der jährlichen Sonderzahlung) zur Bestreitung des Lebens­un­ter­haltes weder bestimmt noch geeignet und müsse daher auch zur Deckung jedenfalls existenz­si­chernder Mehrbedarfe nicht eingesetzt werden.

Auch Eigen­tums­wohnung muss nicht eingesetzt werden

Die Klägerin müsse auch ihre Eigen­tums­wohnung - ungeachtet von deren Größe - nicht einsetzen. Denn die Verwertung der Immobilie stelle eine besondere Härte im Sinne von § 12 Abs. 3 SGB II für sie dar, da diese von ihr ein Sonderopfer abverlangen würde, das weit über dasjenige hinausgehe, welches die Verwertung einer Immobilie, die den Lebens­mit­telpunkt des Betroffenen bilde, ohnehin bedeute. Die Klägerin habe auch nachgewiesen, dass die Wohnung zumindest in weiten Teilen aus Mitteln der Conterganrente erworben worden sei.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)

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