21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 31861

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil09.02.2022

Franchisenehmer einer Nachhilfe­einrichtung ist renten­versicherungs­pflichtigMacht- und Interessen­konstellation im Franchi­se­vertrag entscheidend

Die soziale Schutz­be­dürf­tigkeit von Ein-Mann-Franchi­se­nehmern beruht nicht auf dem vertriebenen (materiellen oder immateriellen) Produkt, sondern auf der Macht- und Interessen­konstellation des Franchi­se­vertrags. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht (LSG)Nordrhein-Westfalen entschieden.

Der klagende Lehrer teilte dem beklagten Renten­ver­si­che­rungs­träger mit, dass er eine Nachhil­fe­ein­richtung betreibe und dort selbst unterrichte. Der Schwerpunkt liege nicht im Unterricht, sondern in der Organisation und Verwaltung. Der Beklagte stellte die Versi­che­rungs­pflicht des Klägers in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung fest. Das SG Köln wies seine Klage ab.

„Kleine Selbstständige“ sind über Regelung vor Altersarmut zu schützen

Das LSG hat nun die Berufung des Klägers zurückgewiesen. In der Gesamtschau sei er genau der Franchisenehmer (FN), der als sogenannter "kleiner Selbstständiger" über die Regelung des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI gegen drohende Altersarmut abgesichert werden solle. Maßstab sei das nach den Regelungen des Franchi­se­vertrags (FV) verbleibende Ausmaß der wirtschaft­lichen Unabhängigkeit und des unter­neh­me­rischen Gestal­tungs­spielraums. Nach dem Inhalt des (auch von den Vertrags­parteien so gelebten) FV habe der Kläger als FN weder rechtlich noch faktisch in nennenswertem Umfang unternehmerisch tätig werden können.

Komplette wirtschaftliche Abhängigkeit vom Franchisegeber

Die Anmietung der Unter­richtsräume sei von der Zustimmung des Franchisegebers (FG) ebenso abhängig wie eine Verlagerung des Standorts innerhalb des Vertragsgebiets. Die Einrichtung und Ausgestaltung der Räume richte sich nach den Vorgaben des FG. Es sei dem FN untersagt, die Räume zu anderen (z.B. unter­neh­me­rischen) Zwecken zu nutzen. Die Erbringung konkurrierender Dienst­leis­tungen sei ihm nicht erlaubt. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung seines Angebots sei der FN verpflichtet, die Kurse auf der Grundlage des vom FG überlassenen Knowhows anzubieten, durchzuführen und dabei dessen Konzept zu übernehmen. Der FG sei zu Kontroll­be­suchen und Einsicht in die Betrie­bs­un­terlagen berechtigt. Der Kläger müsse schließlich weit mehr als 40 Prozent seiner Einnahmen abführen und sei an diese Vereinbarung für die Vertrags­laufzeit von 10 Jahren gebunden, was seine wirtschaftliche Abhängigkeit unterstreiche. Das LSG hat die Revision zugelassen.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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