18.10.2024
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss03.09.2009

LSG Nordrhein-Westfalen: Rabattverträge dürfen Apotheker in Medika­men­te­n­auswahl einbindenRahmenvertrag mit drei Vertrags­partnern stellt keinen Verstoß gegen das Wettbe­wer­b­s­prinzip dar

Krankenkassen dürfen bei der Ausschreibung von Rabattverträgen für wirkstoff­gleiche Medikamente den Zuschlag an drei pharmazeutische Unternehmen gleichzeitig erteilen; dies verstößt nicht gegen das verga­be­rechtliche Trans­pa­renzgebot oder das Diskri­mi­nie­rungs­verbot. Die Auswahl des konkret an den Versicherten abzugebenden Arzneimittels darf dann der Apotheker treffen, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der bestehenden vertraglichen Vereinbarungen. Das hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Das Gericht hob im von gesetzlichem Krankenkassen betriebenen Eilverfahren eine entge­gen­stehende Entscheidung der Vergabekammer des Bundes auf; sie hatte eine Beschränkung auf nur ein Unternehmen je Vergabelos gefordert. Die Ausschreibung betraf 18 verschiedene Wirkstoffe und war mit einem prognos­ti­zierten Umsatzvolumen von 164 Millionen Euro jährlich verbunden.

Kein Wettbe­wer­bs­verstoß

Anders als die Vergabekammer des Bundes sah das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen im Abschluss eines Rahmenvertrages mit drei Vertrags­partnern keinen Verstoß gegen das Wettbe­wer­b­s­prinzip, schon weil diese Möglichkeit gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sei. Entscheidend dafür spreche insbesondere der Gesichtspunkt der Compliance, also der Akzeptanz und verschrei­bungs­gemäßen Einnahme von Medikamenten durch die Patienten. Stünden den Versicherten mehrere wirkstoff­gleiche Medikamente zur Wahl, sei eher damit zu rechnen, dass auch den Versicherten bekannte und von ihnen akzeptierte Medikamente darunter seien.

Auswahl des abzugebenden Medikaments nicht verga­be­rechts­widrig

Ebenso wenig sah das Landes­so­zi­al­gericht die von der Ausschreibung vorgesehene Auswahl des abzugebenden Medikaments durch den Apotheker nicht als verga­be­rechts­widrig an. Der Gesetzgeber habe den Apothekern eine autonome Entschei­dungs­be­fugnis bei der Abgabe von Arzneimitteln eingeräumt und sie für rabattierte Arzneimittel nicht eingeschränkt. Auch insoweit seien Apothekern verantwortliche Teilnehmer bei der Arznei­mit­tel­ver­sorgung der Bevölkerung.

Quelle: ra-online, LSG Nordrhein-Westfalen

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