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21.02.2025  
Sie sehen eine Reihe von Gräbern auf einem Friedhof, ein Teil wurde erst neu angelegt.

Dokument-Nr. 34789

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Urteil18.11.2024Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 20 SO 20/24
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil18.11.2024

Kein Grabstein vom Sozia­l­hil­fe­träger bei Missachtung eines Bestat­tungs­wunsches auf einem RasengrabBestat­tungs­wunsch des Verstorbenen ist ausschlaggebend

Weichen die Wünsche hinsichtlich einer Bestattung der Verstorbenen von denjenigen der Bestat­tungs­pflichtigen ab, sind die Wünsche der Verstorbenen vorrangig, sofern auch diese angemessen sind. Wünscht die Verstorbene eine Beerdigung in einem Rasengrab, dann kann der Bestat­tungs­pflichtige nicht verlangen, dass der Sozia­l­hil­fe­träger die Kosten für eine Bestattung in einem Reihengrab übernimmt. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden durch den Sozia­l­hil­fe­träger übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§ 74 Sozial­ge­setzbuch Zwölftes Buch).

Tochter der Verstorbenen verlangt vom Sozia­l­hil­fe­träger Übernahme der Kosten für ein Reihengrab mit Grabstein

Die Bürgergeld beziehende Klägerin veranlasste nach dem Tod ihrer Mutter die Beisetzung in einem Reihengrab, obwohl die Verstorbene zu Lebzeiten den Wunsch geäußert hatte, in einem "Wiesengrab" bestattet zu werden. Sie beantragte die Übernahme von Bestat­tungs­kosten i.H.v. rund 3.600 Euro. In einem Vorprozess verpflichtete sich die beklagte Stadt Wuppertal unter Berück­sich­tigung von Vermögen der Verstorbenen vergleichsweise zur Übernahme von rund 300 Euro. Zehn Monate später beantragte die Klägerin die Übernahme weiterer Kosten i.H.v. rund 3.400 Euro zur "endgültigen" Grabeinrichtung. Auf die gegen den ablehnenden Bescheid gerichtete Klage verurteilte das SG Düsseldorf die Beklagte zur Zahlung weiterer rund 1.200 Euro und wies die Klage im Übrigen ab.

Da die Verstorbene nur ein Rasengrab wünschte, sind die geltend gemachten Bestat­tungs­kosten für ein Reihengrab mit Grabstein nicht erforderlich

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die geltend gemachten weiteren Bestat­tungs­kosten seien nicht erforderlich. Bei der Beurteilung der Kosten sei grundsätzlich auch angemessenen Wünschen der Bestat­tungs­pflichtigen und ggf. der Verstorbenen sowie religiösen Bekenntnissen mit Rücksicht auf die auch nach dem Tod zu beachtende Menschenwürde Rechnung zu tragen. Wichen die Wünsche der Verstorbenen von denjenigen der Bestat­tungs­pflichtigen ab, seien die Wünsche der Verstorbenen vorrangig, sofern auch diese angemessen seien. Hier habe die Bestattung im Reihengrab mit Grabstein dem geäußerten Wunsch der Mutter der Klägerin widersprochen, in einem Rasengrab (für mehrere Verstorbene, ohne individuelle Grabstelle und Grabstein) bestattet zu werden. Im Übrigen gehöre ein mehr als zehn Monate nach dem Begräbnis in Auftrag gegebener Grabstein nicht mehr zu einer ersten Grabausstattung, für die Leistungen nach § 74 SGB XII möglich seien.

Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin hat Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde beim BSG eingelegt (B 8 SO 2/25 B).

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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