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Dokument-Nr. 34380

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Beschluss22.07.2024Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 20 AL 196/22
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss22.07.2024

Keine Berufs­aus­bil­dungs­beihilfe im ElternhaushaltFür Berufs­aus­bil­dungs­beihilfe ist das Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts Voraussetzung

Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts erfordert, dass der Auszubildende in einer eigenen, von der elterlichen Wohnung räumlich abgegrenzten Wohnung lebt und darin einen eigenen Haushalt führt. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Der 1996 geborene Kläger bewohnte gemeinsam mit seiner im SGB II-Bezug stehenden Mutter eine von dieser angemietete Drei-Zimmer-Wohnung in Bornheim. Anlässlich seiner Beschäf­ti­gungs­aufnahme als Rettungs­sa­nitäter schloss er mit seiner Mutter zum 01.11.2017 einen Unter­miet­vertrag. Danach mietete er zu einem Mietzins von 384,50 € in der von ihr angemieteten Wohnung ein möbliertes Schlafzimmer zur Untermiete an. Für Küche, Bad, WC, Keller und Stellplatz wurde ebenso wie für diverse Haushalts­ge­gen­stände und Hausrat (Herd, Mini-Backofen, Mikrowelle, Kühlschrank, Waschmaschine, Trockner, Stellplatz sowie Wohn- und Badezimmermöbel) Mitbenutzung vereinbart. Zum 01.08.2021 gab der Kläger seine Beschäftigung als Rettungs­sa­nitäter auf und begann eine dreijährige Berufs­aus­bildung zum Kaufmann für Büromanagement. Seinen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit ab Aufnahme seiner Ausbildung lehnte die beklagte Agentur für Arbeit Düsseldorf ab. Das SG Köln wies seine folgende Klage ab.

Richter: Kläger ist nicht förde­rungs­be­rechtigt

Die gegen das Urteil eingelegte Berufung hat das LSG nun zurückgewiesen. Der Kläger sei nicht förde­rungs­be­rechtigt, weil er nicht außerhalb des Haushalts seiner Mutter gewohnt habe. Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts i.S.v. § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bedeute, dass der Auszubildende in einer eigenen, von der elterlichen Wohnung abgegrenzten Wohnung lebe und darin einen eigenen Haushalt führe. Es bedürfe also nicht nur der Führung eines eigenen Haushalts in dem Sinne, dass der Auszubildende - wirtschaftlich - für die Bedürfnisse des täglichen Lebens (u.a. Nahrung und Kleidung) selbst aufkomme.

Voraussetzung für die Förderung ist das räumlich, getrennte Wohnen in einer eigenen, abgegrenzten Wohnung

Erforderlich sei darüber hinaus ein - räumlich - getrenntes Wohnen in einer eigenen, abgegrenzten Wohnung. An einer solchen räumlich abgegrenzten Wohnung fehle es, wenn der Auszubildende gemeinsam mit einem Elternteil, welches Leistungen nach dem SGB II beziehe, als Wohnge­mein­schaft in der von dem Elternteil angemieteten Wohnung zur Untermiete wohne.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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