15.11.2024
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss13.05.2013

Jobcenter muss bei Tilgung von Schulden für Haushalt­s­energie helfenGericht kritisiert verzögerte Beschei­der­teilung durch das Jobcenter

Das Jobcenter Münster muss einem Leistungs­be­zieher vorläufig ein Darlehen zur Tilgung von Strom- und Gasschulden in Höhe von rund 3.000 Euro bewilligen. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte zwar das Jobcenter dem klagenden "Hartz IV"-Empfänger schon Abschläge für die Gasheizung gezahlt. Dieser hatte die Zahlungen aber nur teilweise an die Stadtwerke weitergeleitet und war auch mit den Abschlägen für Strom in Rückstand geraten. Dadurch hatten sich erhebliche Schulden bei den Stadtwerken für den Energie­ver­brauch angehäuft.

LSG verpflichtet Jobcenter zur Schul­den­übernahme

Trotz seiner eigenen Pflicht­ver­let­zungen hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen das Jobcenter zur Übernahme dieser Schulden verpflichtet. Das Gericht sah keine andere Möglichkeit, die Wohnung des Arbeits­su­chenden wieder mit Energie zu versorgen. Ein Anbieterwechsel kam wegen hoher Schulden nicht in Betracht; Prepaid-Zähler waren nicht verfügbar. Der Leistungs­be­rechtigte, der zunächst alle Möglichkeiten der Selbsthilfe ausschöpfen muss, bevor der Staat als Ausfallbürge der Energie­ver­sorger eintreten muss, hatte sich vergeblich um eine vergleichsweise Einigung mit den Stadtwerken bemüht; die Beschaffung eines Privatdarlehns scheiterte.

Jobcenter weigert sich, eine Entscheidung über die Darle­hens­ge­währung zu treffen

Gerügt hat das Gericht auch das Verhalten des Jobcenters: Seit nunmehr einem Jahr weigere es sich beharrlich, eine Entscheidung über die Darlehns­ge­währung zu treffen, obwohl der Leistungs­be­rechtigte nach Ausbau der Zähler immer wieder dort vorgesprochen habe. Nicht einmal während des gerichtlichen Verfahrens habe das Jobcenter die Bescheidung nachgeholt. Zudem hätte ihm bei Fortbewilligung der Leistungen auffallen müssen, dass das Konto des hoch verschuldeten Leistungs­be­rech­tigten keine Abbuchungen zu Gunsten der Stadtwerke aufgewiesen habe.

Das Landes­so­zi­al­gericht ging davon aus, dass es dem Kläger in der Zukunft gelingen werde, die Raten für das Darlehen regelmäßig zu zahlen und seinen sonstigen Verpflichtungen nachzukommen.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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