Dokument-Nr. 15848
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss13.05.2013
Jobcenter muss bei Tilgung von Schulden für Haushaltsenergie helfenGericht kritisiert verzögerte Bescheiderteilung durch das Jobcenter
Das Jobcenter Münster muss einem Leistungsbezieher vorläufig ein Darlehen zur Tilgung von Strom- und Gasschulden in Höhe von rund 3.000 Euro bewilligen. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte zwar das Jobcenter dem klagenden "Hartz IV"-Empfänger schon Abschläge für die Gasheizung gezahlt. Dieser hatte die Zahlungen aber nur teilweise an die Stadtwerke weitergeleitet und war auch mit den Abschlägen für Strom in Rückstand geraten. Dadurch hatten sich erhebliche Schulden bei den Stadtwerken für den Energieverbrauch angehäuft.
LSG verpflichtet Jobcenter zur Schuldenübernahme
Trotz seiner eigenen Pflichtverletzungen hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen das Jobcenter zur Übernahme dieser Schulden verpflichtet. Das Gericht sah keine andere Möglichkeit, die Wohnung des Arbeitssuchenden wieder mit Energie zu versorgen. Ein Anbieterwechsel kam wegen hoher Schulden nicht in Betracht; Prepaid-Zähler waren nicht verfügbar. Der Leistungsberechtigte, der zunächst alle Möglichkeiten der Selbsthilfe ausschöpfen muss, bevor der Staat als Ausfallbürge der Energieversorger eintreten muss, hatte sich vergeblich um eine vergleichsweise Einigung mit den Stadtwerken bemüht; die Beschaffung eines Privatdarlehns scheiterte.
Jobcenter weigert sich, eine Entscheidung über die Darlehensgewährung zu treffen
Gerügt hat das Gericht auch das Verhalten des Jobcenters: Seit nunmehr einem Jahr weigere es sich beharrlich, eine Entscheidung über die Darlehnsgewährung zu treffen, obwohl der Leistungsberechtigte nach Ausbau der Zähler immer wieder dort vorgesprochen habe. Nicht einmal während des gerichtlichen Verfahrens habe das Jobcenter die Bescheidung nachgeholt. Zudem hätte ihm bei Fortbewilligung der Leistungen auffallen müssen, dass das Konto des hoch verschuldeten Leistungsberechtigten keine Abbuchungen zu Gunsten der Stadtwerke aufgewiesen habe.
Das Landessozialgericht ging davon aus, dass es dem Kläger in der Zukunft gelingen werde, die Raten für das Darlehen regelmäßig zu zahlen und seinen sonstigen Verpflichtungen nachzukommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2013
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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