23.11.2024
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Dokument-Nr. 31741

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil13.01.2022

LSG Nordrhein-Westfalen: Schlüssige Konzepte von SGB II/XII-Trägern bestätigtNur soweit es kein schlüssiges Konzept gibt, bleibt Bestimmung den Gerichten überlassen

Zahlreiche Konzepte zur Bestimmung der angemessenen Unter­kunfts­kosten i.S.v. § 22 SGB II und § 35 SGB XII halten einer gerichtlichen Überprüfung stand. Das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) hat in mehreren Entscheidungen die von Grund­sicherungs­trägern verwandten Angemessenheits­werte beruhend auf Konzepten der Firma Analyse & Konzepte bestätigt.

Bei Empfängern von Grundsicherungsleistungen werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII). Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat nach der Rechtsprechung des BSG, der die Senate des LSG sich angeschlossen haben, in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (=Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (=subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen.

Abstrakt angemessenen Aufwendungen in mehrstufigen Verfahren zu bestimmen

Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren wie folgt: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungs­be­rechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungs­standards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungs­standard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten. Nur soweit es kein schlüssiges Konzept gibt, ist es Sache der Gerichte, selbst Angemes­sen­heitswerte zu bestimmen.

LSG bestätigt Konzepte der Stadt Duisburg und mehrere Landkreise

Im Einzelnen hat das LSG die Konzepte der Firma Analyse & Konzepte (Urteile vom 13.01.2022 - L 19 AS 2083/18 - sowie vom 10.03.2021 - L 12 AS 1846/17 und L 12 AS 809/18 - betreffend den Hochsau­e­r­landkreis; Urteil vom 09.12.2021 - L 7 AS 1790/20 ZVW - betreffend die Stadt Duisburg; Urteile vom 15.11.2021 - L 20 SO 266/18 - und vom 06.09.2021 - L 20 SO 308/18 - betreffend den Kreis Minden-Lübbecke) sowie der Firma Empirica (Urteil vom 26.11.2021 - L 21 AS 1617/18 - betreffend den Ennepe-Ruhr-Kreis) bestätigt.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/cc)

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