15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen auf azurblauem Grund die zwölf goldenen Sterne, wie sie auch in der Europaflagge zu finden sind, wobei in der Mitte ein Paragraphenzeichen zu sehen ist.

Dokument-Nr. 28708

Drucken
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss20.02.2020

Kein Anspruch auf SGB II für EU-Ausländer bei Verlust des Freizügigkeits­rechtsVerlust­fest­stellung lässt gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland entfallen

Hat die Auslän­der­behörde den Verlust des Freizügigkeits­rechts festgestellt, fehlt der für die Gewährung von SGB II-Leistungen erforderliche gewöhnliche Aufenthalt trotz paralleler verwaltungs­gerichtlicher Klage. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht in seinem Beschluss vom 20.02.2020 entschieden (Az. L 19 AS 2035/19 B ER).

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei den Antragstellern handelte es sich um eine rumänische Familie, die Ende 2016 nach Deutschland eingereist war. Anfang 2019 stellte die Ausländerbehörde den Verlust ihres Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU fest, setzte eine Frist zur Ausreise und ordnete die sofortige Vollziehung an. Hiergegen erhoben die Antragssteller Klage vor dem Verwal­tungs­gericht. Die Antragsgegnerin (Jobcenter) lehnte daraufhin den Antrag auf Weiter­be­wil­ligung von SGB II-Leistungen ab.

Infolge der Verlust­fest­stellung entfällt gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland

LSG hat nun die Ablehnung bestätigt, den gegenteiligen Beschluss des SG Dortmund korrigiert und die beigeladene Kommune verpflichtet, für die Dauer eines halben Jahres Leistungen nach dem AsylbLG zu zahlen. Die Antragsteller hätten infolge der Verlust­fest­stel­lungen keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II, so der 19. Senat. Auch unter Berück­sich­tigung der gegenteiligen Auffassung unter anderem des 21. Senates halte er an seiner bisherigen Rechts­auf­fassung fest.

Suspensiveffekt der Klage lässt rechtmäßigen Aufenthalt nicht wiederaufleben

Zwar seien die Verlust­fest­stel­lungen aufgrund der Klageerhebung vor dem Verwal­tungs­gericht bislang nicht bestandskräftig geworden. Der Suspensiveffekt der Klage nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO gegen eine Verlustfeststellung lasse den rechtmäßigen Aufenthalt aufgrund der Freizü­gig­keits­ver­mutung aber nicht wiederaufleben. Er mache vielmehr nur die Durchsetzung der kraft Gesetzes entstehenden Ausreisepflicht durch eine Abschiebung unzulässig. Das Rechtsmittel hemme nicht die Ausreisepflicht selbst, sondern nur deren Durchsetzung. Die in den Verlust­fest­stel­lungen getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Nichtbestehens einer Freizü­gig­keits­be­rech­tigung der Antragsteller einschließlich der hiermit verbundenen Rechtsfolgen seien daher im sozia­l­recht­lichen Verfahren als gegeben hinzunehmen. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Feststellungen obliege ausschließlich den Verwal­tungs­ge­richten.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss28708

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI