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Dokument-Nr. 32034

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Urteil05.05.2022Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 19 AS 1736/21
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil05.05.2022

Grundsicherung: Gasheizofen als einmaliger Bedarf anerkanntJobcenter muss Kosten für Ersatz­an­schaffung eines Gasheizofens übernehmen

Haben die Miet­vertrags­parteien vereinbart, dass die Mietsache nicht die Heizungsanlage umfasst, handelt es sich bei der Anschaffung und Installation des Ofens um Kosten für die Heizung i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) im mittlerweile rechtskräftigen Urteil entschieden.

Die Klägerin bezog Grund­si­che­rungs­leis­tungen nach dem SGB II von dem beklagten Jobcenter. Zwischen den Beteiligten war u.a. ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Ersatz­an­schaffung eines Gasheizofens streitig. Das SG Köln wies die Klage ab.

Mietsache umfasste nicht den Heizkörper

Das LSG hat der Berufung der Klägerin nun teilweise stattgegeben und festgestellt, dass ihr jedenfalls ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung und Installation eines Gasheizofens i.H.v. rund 1.800 € als einmaliger Bedarf i.S.v. § 22 Abs. 1 S.1 SGB II zusteht. Die Vermieterin sei nicht verpflichtet, den 48 Jahre alten, nicht zu reparierenden Gasheizofen durch einen neuen Gasheizofen zu ersetzen. Zwar werde ein Vermieter durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter habe die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB). Hier sei zwischen der Vermieterin und der Klägerin vereinbart gewesen, dass die Mietsache nicht die Heizung, also auch nicht die Heizkörper, umfasse.

Privat­rechtliche Vereinbarung hier nicht unbeachtlich

Mithin sei die Vermieterin mietvertraglich nicht verpflichtet, einen gebrauchs­fähigen Heizkörper zur Verfügung zu stellen. Privat­rechtliche Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter seien nur dann bei der Ermittlung der übernah­me­fähigen Kosten für Unterkunft und Heizung unbeachtlich, wenn entweder im konkreten Fall rechtskräftig ihre Unwirksamkeit festgestellt worden oder wenn die zivilrechtliche Rechtslage offensichtlich sei. Letzteres sei nur dann der Fall, wenn sich die Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lasse, durch höchst­rich­terliche Rechtsprechung geklärt oder in der zivil­recht­lichen Rechtsprechung der Berufungs­ge­richte wiederholt entschieden und dabei einheitlich beurteilt worden sei. Dies sei hier nicht der Fall. Schließlich seien die Anschaffung eines Gasheizofens zur Herstellung der Nutzbarkeit der Wohnung erforderlich und die Kosten angemessen gewesen.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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