23.11.2024
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Dokument-Nr. 28426

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Urteil07.11.2019Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 19 AS 1204/18
Urteil05.12.2019Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 7 AS 171/19
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil07.11.2019

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil05.12.2019

Kein Anspruch auf SGB II-Zuschuss für Ferien­frei­zeiten von ParteienSommercamp der MLPD-Jugend­or­ga­ni­sation REBELL/Rotfüchse ist nicht als Leistung zur sozialen und kulturellen Teilhabe förderungsfähig

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Sommercamp der MLPD-Jugend­or­ga­ni­sation Rebell/Rotfüchse nicht als Leistung zur sozialen und kulturellen Teilhabe förderungsfähig ist.

In dem ersten Verfahren klagten am Sommercamp 2016 teilnehmende SGB II-Bezieher auf Bezuschussung, in dem zweiten Verfahren begehrte die Jugend­or­ga­ni­sation selbst ihre Zulassung als Anbieter von Leistungen zur sozialen und kulturellen Teilhabe.

Kein SGB II-Zuschuss für Aktivitäten des partei­po­li­tischen Lebens

Dem Anspruch auf Förderung stehe entgegen, dass es sich bei dem Sommercamp nicht um eine Freizeit i.S.v. § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 SGB II gehandelt habe, so das LSG. Der Gesetzgeber habe nur bestimmte Bereiche gemein­schaft­licher Aktivität von Kindern und Jugendlichen in die Norm aufgenommen. Aktivitäten, die dem (partei-)politischen Leben zuzurechnen seien, fielen nicht darunter. Dies entspreche dem aus Art. 21 GG folgenden strengen staatlichen Neutralitätsgebot. Hier habe das Sommercamp neben Kultur-, Sport- und Freizeitzwecken den Zweck der partei­po­li­tischen Willensbildung der Teilnehmer bzw. der Nachwuchs­för­derung für eine Partei verfolgt.

LSG verneint Verletzung des Neutra­li­täts­gebotes

Das LSG hat festgestellt, dass die beklagte Kommune nicht verpflichtet gewesen sei, eine Koope­ra­ti­o­ns­ver­ein­barung mit der Jugend­or­ga­ni­sation abzuschließen. Ihr Ausschluss als Anbieter von Freizeiten stelle sich vielmehr als rechtmäßig dar und verletze sie nicht in Grundrechten. Insbesondere liege keine Verletzung des Neutra­li­täts­gebotes vor, weil die Beklagte politische Parteien bzw. deren Jugendverbände überhaupt nicht berücksichtige. Grund für den Ausschluss sei die Stellung als Unter­or­ga­ni­sation einer Partei als solche, nicht deren politische Anschauung, so dass auch keine Diskriminierung einer Weltanschauung vorliege. Eine Ungleich­be­handlung von Parteien bzw. deren Unter­glie­de­rungen einerseits und anderen Anbietern andererseits rechtfertige sich bei der Berück­sich­tigung als Anbieter von Leistungen zur Bildung und Teilhabe wiederum aus dem Neutra­li­tätsgebot. Zudem werde durch den Ausschluss von Jugend­or­ga­ni­sa­tionen der Gefahr einer unzulässigen Partei­en­fi­nan­zierung durch indirekte Förderung der Mutterpartei begegnet. Die Revision ist in beiden Fällen wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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