18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen auf azurblauem Grund die zwölf goldenen Sterne, wie sie auch in der Europaflagge zu finden sind, wobei in der Mitte ein Paragraphenzeichen zu sehen ist.

Dokument-Nr. 30358

Drucken
Beschluss23.04.2021Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 18 R 1114/16
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss23.04.2021

EuGH-Vorlage: Rente für Erziehungszeit in den Niederlanden?Frage kann aus bisheriger Rechtsprechung des EuGH nicht zweifelsfrei beantwortet werden

Das LSG hat beschlossen, ein Verfahren, in dem es um die Berück­sich­tigung von in den Niederlanden zurückgelegten Kinder­erziehungs­zeiten geht, dem EuGH zur Vorab­ent­scheidung vorzulegen.

Der beklagte Renten­ver­si­che­rungs­träger lehnte die von der Klägerin begehrte Vormerkung von Zeiten zwischen 1986 und 1999 als Kinder­er­ziehungs- bzw. Berück­sich­ti­gungszeit wegen Kindererziehung ab. Das SG Aachen wies ihre Klage ab: Eine Anerkennung der in den Niederlanden erfolgten Kindererziehung komme nach deutschem Recht nicht in Betracht. Eine europa­rechtliche Gleichstellung der Kinder­er­zie­hungs­zeiten sei nicht möglich, weil die Klägerin an den Tagen der Geburt ihrer Kinder bzw. unmittelbar zuvor weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Erwer­b­s­tä­tigkeit in Deutschland bzw. nach deutschem Recht ausgeübt und keine Beiträge wegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit zur deutschen Rentenversicherung gezahlt habe. Die Zurücklegung von Zeiten in der nieder­län­dischen Renten­ver­si­cherung zeige vielmehr eine enge Verbindung der Klägerin zum nieder­län­dischen System der sozialen Sicherung.

LSG: EU-Regelung über den Wortlaut hinaus erweiternd anwendbar?

Das LSG hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen. Da für die staatliche Rente allein auf die in den Niederlanden zurückgelegten Wohn- bzw. Arbeitszeiten und gerade nicht auf Zeiten der Kindererziehung als rentenrechtlich relevanten Tatbestand abgestellt werde, liege es nahe, dass das niederländische Rentensystem Kinder­er­zie­hungs­zeiten gar nicht berücksichtige. Aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH könne die Frage nicht zweifelsfrei beantwortet werden, ob Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 über den Wortlaut hinaus erweiternd auch auf einen Fall wie den vorliegenden anzuwenden sei.

Hinreichende Verbindung zum System der deutschen Renten­ver­si­cherung hier naheliegend

Es spreche Vieles dafür, das von der Klägerin nur zufällig unentgeltlich - und damit nicht versi­che­rungs­pflichtig - absolvierte Anerken­nungsjahr als Erzieherin vor der Geburt ihrer Kinder und die nach dieser erfolgte versi­che­rungsfreie selbständige Tätigkeit bzw. die von der Beklagten berücksichtigte geringfügige versi­che­rungsfreie Beschäftigung ab 1999 für eine hinreichende Verbindung zum System der deutschen Renten­ver­si­cherung genügen zu lassen.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss30358

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI