15.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 10422

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Beschluss23.08.2010Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 16 KR 329/10 B ER
Vorinstanz:
  • Sozialgericht Dortmund, Beschluss25.05.2010, S 8 KR 494/10 ER
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss23.08.2010

Ehemals Selbständige sind bei Bezug von Hartz IV nicht gesetzlich kranken­ver­sichertSeit dem 1.1.2009 besteht auch eine allgemeine Versi­che­rungs­pflicht in der privaten Kranken­ver­si­cherung (PKV)

Wer in der Vergangenheit selbständig erwerbstätig und privat versichert war, wird bei Bezug von Arbeits­lo­sengeld II ("Hartz IV") nicht in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung (GKV) versi­che­rungs­pflichtig. Dies gilt auch dann, wenn schon vor dem Leistungsbezug der private Kranken­ver­si­che­rungs­schutz beendet und die selbständige Tätigkeit aufgegeben worden war. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen in einem Eilverfahren im Falle eines Hilfeempfängers aus Hamm entschieden.

Dem Mann war seine private Kranken­ver­si­cherung war im Jahr 2007 wegen Beitrags­rück­ständen beendet worden. Seither war er nicht mehr kranken­ver­sichert. Als der Kläger kurz nach Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit Arbeits­lo­sengeld II bezog, wollte er sich in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung versichern. Das lehnte die gewählte Krankenkasse ab: Der Betroffene sei verpflichtet gewesen, sich privat zu versichern. Die private Versicherung habe Vorrang. Wenn er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, müsse er sich so behandeln lassen, als sei er versichert.

Hintergrund

Hintergrund des Streits ist, dass seit dem 1.1.2009 eine allgemeine Versi­che­rungs­pflicht auch in der privaten Kranken­ver­si­cherung (PKV) besteht. Selbständige, die dem System der PKV zugewiesen sind, sind daher verpflichtet, einen Versi­che­rungs­vertrag abzuschließen. Der Gesetzgeber hat aber keine ausdrückliche Regelung für den Fall getroffen, dass diese Versi­che­rungs­pflicht nicht erfüllt wird. Gleichzeitig begründet der Bezug von Arbeits­lo­sengeld II Versi­che­rungs­pflicht in der GKV. Dies allerdings nur, wenn der Betreffende nicht unmittelbar vor dem Bezug von Arbeits­lo­sengeld II überhaupt nicht kranken­ver­sichert und hauptberuflich selbstständig erwerbstätig war. Der Beschwer­de­führer meinte nun, er zähle nicht zu diesen Selbständigen, da er seine selbständige Erwer­b­s­tä­tigkeit kurz vor dem Bezug des ALG-II aufgegeben habe.

Auf den durch die letzte berufliche Tätigkeit erlangten Status kommt es an

Dem haben die Essener Richter widersprochen. Für die Zugehörigkeit zu dem von der Versi­che­rungs­pflicht in der GKV ausge­schlossenen Personenkreis der Selbständigen komme es allein auf den durch die letzte berufliche Tätigkeit erlangten Status an, auch wenn die selbständige Tätigkeit schon kurz vor dem Leistungsbezug beendet worden sei. Andernfalls würde die gesetz­ge­be­rische Grund­ent­scheidung verfehlt. Der Gesetzgeber habe im Interesse einer gleichmäßigeren Lasten­ver­teilung zwischen privater und gesetzlicher Versicherung die Risiken dem System zuzuweisen wollen, dem sie auf Grund der bisherigen beruflichen Tätigkeit des Betroffenen zuzuordnen seien. Da die privaten Versicherer verpflichtet sind, unabhängig von Vorerkrankungen einen Vertrag in Basistarif abzuschließen, müsse der Betroffene sich um eine entsprechende private Versicherung bemühen.

Quelle: ra-online, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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