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- Sozialgericht Gelsenkirchen, Urteil19.12.2011, S 10 AS 545/11
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil29.05.2013
Hartz-IV-Empfänger hat gegenüber Jobcenter keinen Anspruch auf Kostenübernahme für Teilnahme an DemosKosten für eine entsprechende Teilnahme im Regelbedarf enthalten
Der Regelbedarf von Hartz IV deckt unter anderem die Bedürfnisse des täglichen Lebens ab. Dazu gehört die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Daher hat ein Hartz-IV-Empfänger gegenüber dem Jobcenter keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die Teilnahme an Demonstrationen. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte im Januar 2011 ein Hartz-IV-Empfänger die generelle Kostenübernahme für die Teilnahme an Protesten und Demonstrationen, insbesondere gegen Krieg und Atomstrom. Er war der Meinung, dass die gegenwärtigen Regelleistungen nicht ausreichten, um ein vernünftiges bürgerliches Dasein zu führen. Insbesondere sei ihm die Wahrnehmung seiner Grundrechte aus Art. 5 GG (Meinungsfreiheit) und Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit) nicht möglich. Er könne allenfalls Veranstaltungen in seiner Nähe besuchen. Für Kundgebungen in der weiteren Umgebung fehle ihm das Geld. Nachdem das Jobcenter den Antrag ablehnte, erhob er Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen.
Sozialgericht wies Klage ab
Das Sozialgericht Gelsenkirchen wies die Klage ab. Der Hartz-IV-Empfänger habe keinen Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II gehabt. Denn es habe sich nicht um einen atypischen Bedarf gehandelt, da die Wahrnehmung der Grundrechte jedermann zustehe. Eine Erhöhung des Regelbedarfs sei ebenfalls nicht in Betracht gekommen, da dieser verfassungsgemäß sei. Gegen das Urteil legte der Hartz-IV-Empfänger Berufung ein.
Anspruch auf Kostenübernahme bestand nicht
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte das Urteil des Sozialgerichts und wies die Berufung zurück. Dem Hartz-IV-Empfänger habe aus Sicht des Gerichts kein Anspruch auf Kostenübernahme für die Teilnahme an Demonstrationen zugestanden. Dem Leistungsempfänger sei es durchaus zuzumuten gewesen, für die Teilnahme an solchen Veranstaltungen Einsparungen vorzunehmen. Denn schließlich müsse sich auch ein Nichtleistungsempfänger überlegen, ob er Kosten aufwendet, um an einer Demonstration teilzunehmen. Aus den Grundrechten lasse sich zudem auch kein Anspruch auf eine bestimmten Geldbetrag herleiten.
Regelbedarf deckte Teilnahme an Protesten
Darüber hinaus seien im Regelbedarf (§ 20 SGB II) die Kosten für die Teilnahme an Protesten bereits enthalten gewesen, so das Gericht weiter. Denn der Regelbedarf soll unter anderem die Bedürfnisse des täglichen Lebens abdecken. Dazu gehöre die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf garantiere nicht nur ein physisches Existenzminimum, sondern auch ein sogenanntes "soziokulturelles Existenzminimum". Dies umfasse neben der Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen auch ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl. BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2013
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
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