Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil15.08.2012
Veröffentlichung der "Pflege-TÜV"-Ergebnisse zulässigLSG Nordrhein-Westfalen erklärt gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung von Transparenzberichten für grundsätzlich rechtmäßig
Die Veröffentlichung von Berichten über die Qualität von Pflegeeinrichtungen durch die Pflegekassen ist zulässig. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
Seit einiger Zeit werden stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen bundesweit Qualitätsprüfungen unterzogen. Die Ergebnisse werden für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar im Internet veröffentlicht und mit Schulnoten bewertet ("Transparenzberichte").
Schulnotenprinzip gibt tatsächliche Lebensqualität in Heimen nicht zutreffend wieder
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Pflegeeinrichtung aus Köln, die aktuell mit der Note 1.1 bewertet worden war, gegen die geplante Veröffentlichung vorbeugend geklagt. Sie hatte vorgetragen, dass die Internet-Darstellung mit einer Vergabe von Schulnoten die tatsächliche Lebensqualität in Heimen nicht zutreffend wiedergebe. Außerdem hatte sie verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht.
Pflegeheime können Veröffentlichung der Transparenzberichte im Internet nicht verhindern
Das Landessozialgericht hat diese Bedenken nicht geteilt und die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung grundsätzlich für zulässig erklärt und deutlich gemacht, dass die Pflegeeinrichtungen die Veröffentlichung der Transparenzberichte im Internet nicht verhindern können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2012
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online