18.01.2025
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18.01.2025  
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil15.08.2012

Veröf­fent­lichung der "Pflege-TÜV"-Ergebnisse zulässigLSG Nordrhein-Westfalen erklärt gesetzlich vorgeschriebene Veröf­fent­lichung von Transparenz­berichten für grundsätzlich rechtmäßig

Die Veröf­fent­lichung von Berichten über die Qualität von Pflege­ein­rich­tungen durch die Pflegekassen ist zulässig. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen.

Seit einiger Zeit werden stationäre und ambulante Pflege­ein­rich­tungen bundesweit Quali­täts­prü­fungen unterzogen. Die Ergebnisse werden für die Pflege­be­dürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar im Internet veröffentlicht und mit Schulnoten bewertet ("Trans­pa­renz­be­richte").

Schul­no­ten­prinzip gibt tatsächliche Lebensqualität in Heimen nicht zutreffend wieder

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Pflege­ein­richtung aus Köln, die aktuell mit der Note 1.1 bewertet worden war, gegen die geplante Veröf­fent­lichung vorbeugend geklagt. Sie hatte vorgetragen, dass die Internet-Darstellung mit einer Vergabe von Schulnoten die tatsächliche Lebensqualität in Heimen nicht zutreffend wiedergebe. Außerdem hatte sie verfas­sungs­rechtliche Bedenken geltend gemacht.

Pflegeheime können Veröf­fent­lichung der Trans­pa­renz­be­richte im Internet nicht verhindern

Das Landes­so­zi­al­gericht hat diese Bedenken nicht geteilt und die gesetzlich vorgeschriebene Veröf­fent­lichung grundsätzlich für zulässig erklärt und deutlich gemacht, dass die Pflege­ein­rich­tungen die Veröf­fent­lichung der Trans­pa­renz­be­richte im Internet nicht verhindern können.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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