23.11.2024
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Dokument-Nr. 33689

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Urteil06.09.2023Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 10 KR 259/22
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil06.09.2023

Bundeswehr-Berater und Übersetzer grundsätzlich sozial­versicherungs­pflichtigBeschäftigung unterliegt aufgrund der Ausgestaltung der Tätigkeit der Sozial­versicherungs­pflicht

Ein für die Bundeswehr tätiger landes­kund­licher Berater und Übersetzer ist grundsätzlich sozial­versicherungs­pflichtig. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht entschieden.

Der Kläger war als landes­kund­licher Berater und Übersetzer für die Bundeswehr tätig und in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung (GKV) freiwillig versichert. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung durch den Renten­ver­si­che­rungs­träger 2016 meldete die Bundeswehr den Kläger rückwirkend zum 01.11.2014 zur Sozia­l­ver­si­cherung an. Für die davorliegende Zeit beantragte der Kläger 2019, ihm Beitrags­zu­schüsse zur GKV nachzuzahlen. Die beklagte Bundesrepublik lehnte seinen Antrag ab, das Sozialgericht Köln wies die Klage ab.

Bundeswehr-Berater in Bundeswehr eingegliedert und nicht weisungsfrei tätig

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat diese Entscheidung nun bestätigt. Dem Grunde nach stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Arbeit­ge­ber­zu­schüssen nach § 257 Abs. 1 S. 1 SGB V zu. Er sei nicht selbständig tätig und nur wegen des Überschreitens der Jahres­a­r­beits­ent­gelts­grenze versi­che­rungsfrei gewesen. Es überwögen die Umstände, die für eine Beschäftigung sprächen, denn er sei in den Betrieb eines Fernmel­deauf­klä­rungs­ab­schnitts bzw. eines Bataillons Elektronische Kampfführung eingegliedert und dabei weisungs­ab­hängig gewesen. Zeit, Dauer, Ort sowie Art der Ausführung der von ihm geschuldeten Tätigkeit seien durch die Vorgaben der Bundeswehr in wesentlichen Punkten vorbestimmt gewesen. Die enge Eingliederung in die Arbeitsabläufe der Bundeswehr zeige sich zunächst daran, dass diese die Überset­zungs­aufträge nach Dringlichkeit der zu übersetzenden Audiodateien vorsortiere und die landes­kund­lichen Berater sie in dieser Reihenfolge zu übersetzen hätten. Zudem hätten die landes­kund­lichen Berater ihre Überset­zung­s­tä­tig­keiten ausschließlich in einem festgelegten Sicher­heits­bereich der Dienststelle nach den Vorgaben der Bundeswehr und unter Nutzung der von der Bundeswehr zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel zu leisten, ohne dass ihnen dabei noch nennenswerte Handlungs­spielräume verblieben.

Anspruch aber verjährt

Der Anspruch sei jedoch nicht mehr durchsetzbar, weil er Ende 2018 verjährt sei. Die Berufung auf die Verjährung durch die Beklagte sei auch nicht treuwidrig gewesen, weil der Kläger durch die Beklagte nicht davon abgehalten worden sei, seine Ansprüche auf Beitrags­zu­schüsse zwischen der Betriebsprüfung Anfang 2016 und dem Eintritt der Verjährung mit Ablauf des Jahres 2018 geltend zu machen. Der Kläger hat Revision beim BSG eingelegt (Az. B 12 KR 12/23).

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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