14.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 8584

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Urteil05.10.2009Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen19 AL 74/08
Vorinstanz:
  • Sozialgericht Köln, Urteil31.10.2008, S 24 AL 91/07
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil05.10.2009

LSG NRW: Bei dreimonatigem Zahlungsverzug in freiwilliger Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung tritt automatisch das Ende des Versi­che­rungs­ver­hält­nisses einAusschluss aus freiwilliger Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung wegen Beitragsverzugs rechtens

Wer drei Monate mit seinen Beiträgen zur freiwilligen Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung in Verzug gerät, verliert den Versi­che­rungs­schutz auch ohne Mahnung der Bundesagentur für Arbeit. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen im Fall einer 56-jährigen Selbstständigen aus Köln entschieden.

Die Kölnerin hatte drei Monate lang die fälligen Beiträge in Höhe von 25 € monatlich zu ihrer freiwilligen Arbeitslosenversicherung nicht gezahlt, weil sie - so ihr späteres Vorbringen - zu Beginn ihrer Selbst­stän­digkeit in finanzielle Nöte geraten war und zudem unter psychischen Problemen litt.

Nach dreimonatigem Zahlungsverzug tritt automatisch das Ende des Versi­che­rungs­ver­hält­nisses ein

Ihre Nachzahlung der Beiträge kam zu spät, weil das Sozial­ge­setzbuch III bei einem dreimonatigen Zahlungsverzug nach Ansicht des LSG NRW automatisch das Ende des Versi­che­rungs­ver­hält­nisses anordnet. Der Gesetzgeber habe sich eindeutig für das Versi­che­rungs­prinzip entschieden und daher den Fortbestand des Versi­che­rungs­ver­hält­nisses aus Gründen der Risiko­be­grenzung an die rechtzeitige Zahlung der Beiträge geknüpft. Auf das Risiko, den freiwilligen Versi­che­rungs­schutz bei Zahlungs­rück­ständen zu verlieren, sei die Klägerin zu Beginn ihrer Versicherung per Bescheid hingewiesen worden.

Zusätzliche Mahnung war nicht erforderlich

Eine zusätzliche Mahnung durch die Bundesagentur für Arbeit sehe das Gesetz - anders als etwa ehemalige Vorschriften für die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung - nicht vor. Dass eine solche Mahnung entgegen einer internen Weisung der Bundesagentur für Arbeit im Einzelfall unterblieben sei, spiele daher keine Rolle. Selbständige, die vorher abhängig beschäftigt und dabei gegen Arbeits­lo­sigkeit versichert waren, können sich durch freiwillige Beiträge weiter gegen Arbeits­lo­sigkeit versichern, wenn sie mindestens 15 h in der Woche arbeiten. Die Regelung, die insbesondere auf Existenzgründer in den so genannten Ich-AGs abzielt, ist derzeit bis Ende 2010 befristet.

Quelle: ra-online, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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