Dokument-Nr. 27912
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss28.08.2019
Kein Unfallversicherungsschutz bei Baumfällarbeiten durch Mitglieder eines SportvereinsZum Unfall führende Tätigkeit war mitgliedschaftlich und nicht arbeitnehmerähnlich geprägt
Wer das Gelände seines Sportvereins instand hält, ist nur unter besonderen Umständen wie ein Arbeitnehmer versichert. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein 60-jähiger Segelflieger aus der Südheide. Mit anderen Vereinsmitgliedern wollte er im Rahmen der Winterarbeit einen Baum fällen, der in die Landebahn des Flugplatzes hineingewachsen war. Dabei wurde er von einem schweren Ast getroffen und erlitt ein Polytrauma.
Unfallversicherung verneint Vorliegen eines Arbeitsunfalls
Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da die Tätigkeit als satzungsgemäße Arbeitsstunde des Vereinsmitglieds zu bewerten sei. Demgegenüber meinte der Mann, als sogenannter "Wie-Beschäftigter" versichert zu sein, da die Arbeiten sehr gefährlich gewesen seien und eine besondere Fachkunde erfordert hätten.
LSG: Arbeiten gingen nicht über normalen Pflichten als Vereinsmitglied hinaus
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte die Rechtsauffassung der Unfallversicherung. Die unfallbringende Tätigkeit sei mitgliedschaftlich und nicht arbeitnehmerähnlich geprägt gewesen. Die Arbeiten seien nicht über die normalen Pflichten als Vereinsmitglied hinausgegangen. Denn nach der Vereinssatzung hätten die Mitglieder 60 Arbeitsstunden pro Jahr u.a. in Form von Platz- und Wegearbeiten auszuführen, wozu ausdrücklich auch der Rückschnitt von Büschen sowie das Fällen und Zersägen von Bäumen gehören würden. Solche Arbeiten würden auch von mehreren Mitgliedern erledigt. Eine andere rechtliche Beurteilung könnte sich nur ergeben, wenn Sonderaufgaben ausgeführt würden, die über die geregelten Arbeiten aus der Vereinssatzung hinausgingen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2019
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online (pm/kg)
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