21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss28.08.2019

Kein Unfall­versicherungs­schutz bei Baumfäl­l­a­r­beiten durch Mitglieder eines SportvereinsZum Unfall führende Tätigkeit war mitglied­s­chaftlich und nicht arbeit­neh­mer­ähnlich geprägt

Wer das Gelände seines Sportvereins instand hält, ist nur unter besonderen Umständen wie ein Arbeitnehmer versichert. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­sozial­gerichts Niedersachsen-Bremen hervor.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein 60-jähiger Segelflieger aus der Südheide. Mit anderen Vereins­mit­gliedern wollte er im Rahmen der Winterarbeit einen Baum fällen, der in die Landebahn des Flugplatzes hineingewachsen war. Dabei wurde er von einem schweren Ast getroffen und erlitt ein Polytrauma.

Unfall­ver­si­cherung verneint Vorliegen eines Arbeitsunfalls

Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da die Tätigkeit als satzungsgemäße Arbeitsstunde des Vereins­mit­glieds zu bewerten sei. Demgegenüber meinte der Mann, als sogenannter "Wie-Beschäftigter" versichert zu sein, da die Arbeiten sehr gefährlich gewesen seien und eine besondere Fachkunde erfordert hätten.

LSG: Arbeiten gingen nicht über normalen Pflichten als Vereinsmitglied hinaus

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen bestätigte die Rechts­auf­fassung der Unfall­ver­si­cherung. Die unfallbringende Tätigkeit sei mitglied­s­chaftlich und nicht arbeit­neh­mer­ähnlich geprägt gewesen. Die Arbeiten seien nicht über die normalen Pflichten als Vereinsmitglied hinausgegangen. Denn nach der Vereinssatzung hätten die Mitglieder 60 Arbeitsstunden pro Jahr u.a. in Form von Platz- und Wegearbeiten auszuführen, wozu ausdrücklich auch der Rückschnitt von Büschen sowie das Fällen und Zersägen von Bäumen gehören würden. Solche Arbeiten würden auch von mehreren Mitgliedern erledigt. Eine andere rechtliche Beurteilung könnte sich nur ergeben, wenn Sonderaufgaben ausgeführt würden, die über die geregelten Arbeiten aus der Vereinssatzung hinausgingen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online (pm/kg)

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