18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 26916

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil18.10.2018

Kein Unfall­versicherungs­schutz bei Ausübung eines EhrenamtesAbschluss einer Unfall­ver­si­cherung auf freiwilliger Basis jedoch möglich

Wer im Rahmen seines ehrenamtlichen Engagements tätig wird und dabei einen Unfall erleidet, ist nur in Ausnahmefällen versichert. Das Gesetz bietet allerdings die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis eine Unfall­ver­si­cherung abzuschließen, mit der umfassender Unfall­versicherungs­schutz für die Ausübung eines Ehrenamtes geschaffen wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landes­sozial­gerichts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist ausgebildeter Baumwart und als solcher für einen Ortsver­schö­ne­rungs­verein tätig. Beim Frühjahres­schnitt eines Obstbaumes im Garten eines Vereins­mit­glieds fiel der Kläger in ca. 2 m Höhe von der Leiter und verletzte sich erheblich. Keine der drei vom Kläger angegangenen Berufs­ge­nos­sen­schaften gewährte dem Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Klage vor dem Sozialgericht erfolglos

Das Sozialgericht Augsburg wies die Klage als unbegründet ab. Der Kläger gehöre nicht zum gesetzlich versicherten Personenkreis. Eine freiwillige Versicherung, wie sie bei Ausübung eines Ehrenamtes möglich gewesen wäre, sei nicht abgeschlossen worden.

Kein gesetzlicher Versi­che­rungs­schutz ehrenamtlicher Tätigkeit im Rahmen des Vereinszwecks

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgericht. Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz setze voraus, dass der Kläger zu dem Personenkreis zähle, der im Gesetz ausdrücklich genannt sei. Der Kläger sei weder als "Beschäftigter" bzw. "Wie-ein-Beschäftigter" des Ortsver­schö­ne­rungs­vereins oder des Vereins­mit­glieds tätig geworden, noch habe Versi­che­rungs­schutz aufgrund einer ehrenamtlichen kommunalen Tätigkeit oder ehrenamtlichen Tätigkeit in der Landwirtschaft bestanden. Der Kläger habe seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Baumwart des Ortsver­schö­ne­rungs­vereins im Rahmen des Vereinszwecks des Ortsver­schö­ne­rungs­vereins ausgeübt. Gesetzlicher Versi­che­rungs­schutz bestehe bei einer solchen ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen des Vereinszwecks nicht. Der Gesetzgeber habe aus diesem Grund die Möglichkeit geschaffen, die Versi­che­rungslücke durch Abschluss einer freiwilligen Unfall­ver­si­cherung zu schließen. Der Ortsver­schö­ne­rungs­verein habe eine solche freiwillige Versicherung für gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger nicht abgeschlossen.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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