21.11.2024
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Thüringer Landessozialgericht Urteil19.03.2015

Ehrenamtliche Tätigkeit für Zooschule unterliegt dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherungTätigkeit für Zooschule erfolgte im Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und ist daher versichert

Das Thüringer Landes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass die ehrenamtliche Tätigkeit für eine Zooschule dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung unterliegt, da die Zooschule als ein Teil einer Regelschule anzusehen ist. Die ehrenamtliche Tätigkeit erfolgt daher im Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und ist somit versichert.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei der Zooschule Sul handelt es sich um eine Einrichtung, die bei Schülern Verständnis und Achtung gegenüber Tieren entwickeln soll und zu diesem Zweck zeitweise bis zu 300 Kleintiere gehalten hat bzw. hält. Die Klägerin halt ehrenamtlich bei der Betreuung und bei der Versorgung der in der Zooschule gehaltenen Tiere aus. Bei einer dieser Tätigkeiten rutschte sie im Jahr 2010 aus und zog sich eine Oberschen­kel­fraktur rechts zu.

Regelschule steht Letztent­schei­dungsrecht für Zooschule zu

Das Thüringer Landes­so­zi­al­gericht entschied, dass die Klägerin bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Zooschule unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Nach den Vorschriften des SGB VII (Gesetzliche Unfall­ver­si­cherung) sind kraft Gesetzes Personen versichert, die für Körperschaften des öffentlichen Rechts im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung ehrenamtlich tätig sind. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Zooschule Suhl als Teil der Regelschule Paul-Greifzu-Schule anzusehen ist oder nicht. Das Thüringer Landes­so­zi­al­gericht hat dies bejaht. Die Stadt Suhl hat sich nach Feststellungen des Gerichts nicht nur auf die Zurver­fü­gung­s­tellung von Räumlichkeiten und die Gewährung von finanziellen Zuschüssen hinsichtlich der Zooschule, die aus einer Arbeits­ge­mein­schaft der Paul-Greifzu-Schule entstanden ist, beschränkt, sondern ein weit darüber hinaus gehendes Engagement entfaltet. Seit 1990 wurde die Zooschule sowohl für den Unterricht der Regelschule als auch anderer Schulen bewusst eingesetzt. Der Schulleiterin der Paul-Greifzu-Schule und den Mitarbeitern der Stadt Suhl stand nach den Feststellungen des Gerichts ein Letztent­schei­dungsrecht hinsichtlich der Belange der Zooschule zu. Die in der Zooschule untergebrachten Tiere sind vom Haftpflicht­de­ckungs­schutz der Stadt Suhl umfasst. Für das Gericht unerheblich war es, dass nach außen möglicherweise der Eindruck habe entstehen können, dass ein zum jetzigen Zeitpunkt im Ruhestand befindlicher Lehrer weitreichende Entschei­dungs­be­fugnisse hinsichtlich der Zooschule hatte und hat bzw. die Zooschule in der Öffentlichkeit untrennbar mit seiner Person verbunden ist. Entscheidend ist nach Auffassung des Gerichts, dass auf Seiten der Stadtverwaltung und der Schulleitung Kontroll­be­fugnisse bestanden und diesen auch das Letztent­schei­dungsrecht zukam.

Quelle: Thüringer Landessozialgericht/ra-online

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