21.11.2024
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Sozialgericht Heilbronn Urteil27.10.2017

Unfall mit Motorsäge beim Zerkleinern von Brennholz für Verwandte nicht unfall­ver­sichertGefäl­lig­keits­arbeit für Verwandte stellt keine unter dem Versi­che­rungs­schutz stehende Tätigkeit dar

Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass ein Unfall mit Motorsäge, der sich beim Zerkleinern von Brennholz für Verwandte ereignete, nicht unfall­ver­sichert ist.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 42jährige klagende Beamtin half Anfang November 2014 ihrem damals 87 Jahre alten Onkel und ihrer seinerzeit 82 Jahre alten Tante beim Sägen von Brennholz. Dieses war zum privaten Gebrauch durch Onkel und Tante vorgesehen. Im Laufe des Tages kam die Klägerin mit der rechten Hand ins Sägeblatt der von ihr bedienten motor­be­triebenen Wipp-Säge und brach sich mehrere Finger. Noch heute leidet sie unter Beschwerden.

Tätigkeit war nicht unfall­ver­si­cherte Gefälligkeit unter Verwandten

Die Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil zwischen der Klägerin und ihrer Tante bzw. ihrem Onkel kein Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis bestanden, sondern es sich beim Sägen von Brennholz um eine nicht unfall­ver­si­cherte Gefälligkeit unter Verwandten gehandelt habe.

Klägerin sieht sich als "Wie-Beschäftigte" für Tante und Onkel

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass sie wie eine Beschäftigte für ihre Tante und ihren Onkel tätig gewesen sei. Zudem habe es sich um eine anstrengende und gefährliche Arbeit gehandelt, für die sie extra zum Wohnort ihrer Tante und ihres Onkels nach Hessen gefahren sei und sich einen ganzen Tag Zeit genommen habe.

Sozialgericht verneint Unfallschutz

Das Sozialgericht Heilbronn bestätigte die Entscheidung der Berufs­ge­nos­sen­schaft. Die Klägerin sei nicht wie eine Beschäftigte für ihren Onkel bzw. für ihre Tante am Unfalltag tätig gewesen. Eine unter Versi­che­rungs­schutz stehende Tätigkeit als "Wie-Beschäftigte" setze u.a. voraus, dass es sich um eine Tätigkeit von wirtschaft­lichem Wert handle, die nicht auf einer Sonderbeziehung (z.B. als Familien­an­ge­höriger oder Vereinsmitglied) beruhe und ihrer Art nach sonst von abhängig Beschäftigten verrichtet werde. Hier habe die Tätigkeit der Klägerin am Unfalltag aber auf dem Verwandt­schafts­ver­hältnis beruht. So habe die Klägerin angegeben, zu ihrer einzigen Tante ein offenes und vertrautes Verhältnis zu haben und ihr regelmäßig zu helfen. Es sei für sie selbst­ver­ständlich gewesen, ihre Verwandten in Hessen für mindestens einen Tag beim Zerkleinern von Brennholz zu unterstützen. Die Arbeit an der motor­ge­triebenen Wipp-Säge sei auch nicht so gefährlich gewesen, dass sie nur von Experten hätte ausgeübt werden können. Schließlich sei das gesägte Holz auch nicht zum Verkauf, sondern ausschließlich für den privaten Heizbedarf des Onkels/der Tante gedacht gewesen.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 2 Siebtes Buch Sozial­ge­setzbuch [SGB VII]:

(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte [...]. (2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. [...]

§ 8 SGB VII:

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versi­che­rungs­schutz nach § 2 [...] begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesund­heits­schaden oder zum Tod führen. [...]

Die Anerkennung als Arbeitsunfall hat weitreichende Folgen:

So hat die zuständige Berufs­ge­nos­sen­schaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. eine medizinische Rehabi­li­ta­ti­o­ns­maßnahme oder eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/ Übergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen.

Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online

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