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Thüringer Landessozialgericht Urteil22.06.2017

Kein Unfall­versicherungs­schutz bei vorwiegend eigen­wirtschaft­lichem HandelnVerletzung bei Bauhel­fer­tä­tigkeit zum Erlangen von Bauholz kann nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden.

Das Thüringer Landes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass eine Bauhel­fer­tä­tigkeit nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung unterliegt, wenn eigen­wirtschaftliche Motive (im vorliegenden Fall die Erlangung von Bauholz) im Vordergrund stehen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls begab sich im März 2014 zusammen mit der Beigeladenen (Bauherrin), die zu diesem Zeitpunkt seit mehreren Jahren Partnerin seines Stiefsohnes war und seit Sommer 2013 diverse Umbauarbeiten auf einem Grundstück in Jena durchführte, auf die Baustelle. Beim Verladen von Bauholz auf seinen privaten Pkw-Anhänger knickte der Kläger mit dem rechten Fuß um und zog sich eine Fraktur des rechten Sprunggelenkes zu.

Das Sozialgericht Altenburg lehnt die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die Berufung des Klägers hiergegen blieb erfolglos.

Einsammeln des Bauholzes geschah vorrangig aus Eigennutz

Das Thüringer Landes­so­zi­al­gericht bestätigte in seiner Entscheidung die Auffassung der Baube­rufs­ge­nos­sen­schaft, dass für den Vorfall kein Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII bestehe. Zwar könne auch für unentgeltliche Hilfs­tä­tig­keiten im Rahmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII Unfall­ver­si­che­rungs­schutz bestehen, wenn nach der erforderlichen Gesamt­be­trachtung nicht nur eine grundsätzlich unversicherte Gefäl­lig­keits­leistung ausgeübt wird. Vorliegend scheitere das Vorliegen von Versi­che­rungs­schutz daran, dass das Einsammeln des Bauholzes zwar objektiv nützlich für die Beigeladene/Bauherrin gewesen sei, hier aber die eigen­wirt­schaftliche Handlungs­tendenz - die Erlangung des Bauholzes - im Vordergrund stünde.

Quelle: Thüringer Landessozialgericht/ra-online

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