24.11.2024
24.11.2024  
Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
ergänzende Informationen

Sozialgericht Frankfurt am Main Urteil02.03.2011

Verletzung auf privater Baustelle ist nicht als Arbeitsunfall anzusehenGeschädigter steht in keinem Arbeits- oder Dienst­ver­hältnis zum Bauherrn und untersteht nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung

Mitunter können Gefäl­lig­keits­hilfen auf einer Baustelle unter den Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung fallen. Dies gilt allerdings nur, wenn es sich bei den Arbeiten um eine bloße Gefäl­lig­keits­leistung unter Freunden oder Nachbarn handelt und der Geschädigte als „Wie-Beschäftigter“ angesehen werden kann. Ist der Geschädigte dem Bauherrn vor dem Unfalltag praktisch nicht bekannt, ist ein Versi­che­rungs­schutz auszuschließen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main hervor.

Der heute 71-jährige Kläger des zugrunde liegenden Falls beförderte im April 2009 mit seinem Muldenkipper Schotter auf der Baustelle eines Einfa­mi­li­en­hauses, weil ein Freund des Bauherrn ihn hierum gebeten hatte. Nach elfstündiger Arbeit auf der Baustelle stürzte der Muldenkipper um und der Kläger geriet unter das Fahrzeug. Er wurde dadurch schwer verletzt und musste anschließend über fünf Monate stationär im Krankenhaus behandelt werden.

Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab

Die Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Kläger sei auf der Baustelle nicht wie ein Arbeitnehmer tätig geworden und habe deshalb auch keine Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Sozialgericht verneint Vorliegen eines Arbeitsunfalls

Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat die gegen die Berufs­ge­nos­sen­schaft erhobene Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht durch die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung geschützt. Er habe in keinem Arbeits- oder Dienst­ver­hältnis zum Bauherrn gestanden.

Geschädigter ist nicht als „Wie-Beschäftigter“ anzusehen

Zwar komme auch dann Unfall­ver­si­che­rungs­schutz in Betracht, wenn eine Tätigkeit nicht aufgrund eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses, aber wie von einem Beschäftigten ausgeführt wird. Der Kläger sei jedoch nicht als ein solcher „Wie-Beschäftigter“ anzusehen. Dabei hat das Gericht den Versi­che­rungs­schutz allerdings nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil es sich um eine bloße Gefäl­lig­keits­leistung unter Freunden gehandelt habe. Eine solche Gefäl­lig­keits­leistung für den Bauherrn sei nicht anzunehmen, da sich der Kläger und der Bauherr vor dem Unfalltag praktisch nicht gekannt hätten. Die Tätigkeit des Klägers sei aber deshalb nicht ähnlich der eines Beschäftigten gewesen, weil der Kläger wie ein Unternehmer gearbeitet habe, der einen Werkvertrag über das Befördern und Abladen von Schotter erfüllt. Der Bauherr habe weder über einen für die Schot­ter­a­r­beiten erforderlichen Muldenkipper verfügt noch diesen bedienen können, so dass er insoweit dem Kläger auch keine Weisungen habe erteilen können. Er habe auf den Kläger wie auf einen Fachunternehmer zurückgegriffen.

Geschädigter war nicht wie Arbeitnehmer in Unternehmen des Bauherrn eingliedert

Dieser habe wie ein Unternehmer mit seinem eigenen Arbeitsgerät – dem Muldenkipper – die Arbeit verrichtet und auch nur er allein habe dieses Fahrzeug auf der Baustelle bedient. Er sei auch in seiner Zeiteinteilung frei und nicht wie ein Arbeitnehmer in das Unternehmen des Bauherrn eingliedert gewesen.

Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil11643

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI