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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil06.10.2015

Kosten für Umstellung des Telefon- und Inter­ne­t­an­schlusses können als erstat­tungs­fähige Umzugskosten anerkannt werdenZusicherte Kostenübernahme des Jobcenters umfasst alle notwendigen und erforderlichen Kosten des Umzuges

Bei einem Umzug, für den das Jobcenter eine Zusicherung (hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Unterkunft) erteilt hat, können auch die Kosten für die Umstellung des Telefon- und Inter­ne­t­an­schlusses zu den "eigentlichen" Umzugskosten im engeren Sinn zählen. Sie sind daher vom Jobcenter zu erstatten. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen.

Der 1955 geborene Klägers des zugrunde liegenden Rechtstreits war nach der Trennung von seiner Ehefrau umzog. Das beklagte Jobcenter hatte dem Kläger zugesichert, dass die Aufwendungen für die neue Wohnung berücksichtigt, d.h. vom Jobcenter getragen, werden können. Das Jobcenter bezahlte - aufgrund der gesund­heit­lichen Einschränkungen des Klägers - die Kosten für ein Umzugs­un­ter­nehmen. Die Übernahme der Kosten für die Umstellung des Telefon - und Inter­ne­t­an­schlusses und des Nachsen­de­an­trages lehnte das beklagte Jobcenter jedoch ab.

Kosten für Nachsendeantrag und Umstellung des Telefon- und Inter­ne­t­an­schlusses gehen zwangsläufig mit Umzug einher

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen gab der dagegen gerichteten Klage statt. Zur Begründung des Urteils führte das Gericht aus, dass auch die Kosten für den Nachsendeantrag und für die Umstellung des Telefon- und Inter­ne­t­an­schlusses zu den "eigentlichen" Umzugskosten im engeren Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II zählen. Mit der Zusicherung habe die Beklagte bestätigt, dass der Umzug erforderlich und die neue Wohnung des Klägers auch angemessen war. Aufgrund der Zusicherung sei das Jobcenter verpflichtet, die notwendigen und erforderlichen Kosten des Umzuges zu tragen. Die Kosten für den Nachsendeantrag und für die Umstellung des Telefon- und Inter­ne­t­an­schlusses gingen zwangsläufig mit dem Umzug einher, würden unmittelbar durch diesen veranlasst und seien nicht zu vermeiden. Der Kläger könne seine postalische und telefonische Erreichbarkeit nicht anders z.B. auch gegenüber dem Beklagten gewährleisten.

Begriff der Umzugskosten umfasst nicht nur unmittelbare Transportkosten

Weiter führte das Gericht aus, dass zwar der Begriff der berück­sich­ti­gungs­fähigen Umzugskosten eng auszulegen sei und die hier streitigen Kosten vom Bundes­so­zi­al­gericht bislang auch noch nicht ausdrücklich als Umzugskoten benannt worden seien. Allerdings habe das Bundes­so­zi­al­gericht auch z.B. die Kosten für die Sperr­mül­l­ent­sorgung zu den erstat­tungs­fähigen Umzugskosten gezählt. Damit sei klargestellt, dass unter den Begriff der Umzugskosten nicht nur die unmittelbaren Transportkosten fallen würden.

Sozial­ge­setzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)- Fassung vom 13.05.2011- zitiert nach juris-

§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Erläuterungen

(1) - (5)[...]

(6) Wohnungs­be­schaf­fungs­kosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden.

Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.

Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.

(7) [...]

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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