15.11.2024
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil27.07.2016

Student genießt bei Aufwärmtraining für Fußballspiel der Campusliga Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherungWettkampf­cha­rakter steht Versi­che­rungs­schutz nicht entgegen

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Student, der bei dem Aufwärmen für ein Fußballspiel im Rahmen der sogenannten Campusliga Rupturen des vorderen Kreuzbandes und des Außenmeniskus erlitt, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung stand.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der klagende Unfall­ver­si­che­rungs­träger von der beklagten Kranken­ver­si­cherung des Studenten die Erstattung von ca. 14.000 Euro für die Behandlung des Studenten verlangt. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass der verletzte Student im Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung gestanden habe. Nach der Struktur des Fußballturniers habe der Wettkampf­cha­rakter und nicht die Ausgleichs­funktion des Hochschulsports im Vordergrund gestanden.

Auch Sportarten wie Fußball können dem Zweck des Ausgleichsports dienen

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen führte in seinem Urteil aus, dass ein Versi­che­rungs­schutz des Studenten nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII (Versicherung kraft Gesetzes für Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen) bestand. Denn das Fußballspielen sei studienbezogen gewesen. Hinsichtlich der heran­zu­zie­henden Kriterien hat sich das Landes­so­zi­al­gericht auf die Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts bezogen. Das Fußballturnier der Campusliga habe dem körperlichen Ausgleich, der sozialen Integration und damit auch der Persön­lich­keits­ent­wicklung gedient. Das Turnier habe in der organi­sa­to­rischen Verantwortung der Hochschule gestanden, die Studierenden seien in der Ausgestaltung der Verrichtung nicht völlig frei gewesen. Der Wettkampf­cha­rakter stehe einem Versi­che­rungs­schutz nicht entgegen. Hier führte das Landes­so­zi­al­gericht gleichfalls unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts aus, dass Sportarten, die - wie Fußball - von vornherein auf Wettkampf angelegt sind, nicht allein deshalb vom Versi­che­rungs­schutz ausgeschlossen sind. Auch diese Sportarten können dem Zweck des Ausgleichsports dienen. Es steht indessen nicht jegliche Beteiligung von Studenten am Hochschulsport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Entscheidend ist der Einzelfall.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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