15.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil15.08.2007

Kicken auf Bolzplatz fällt in der Regel unter den Schutz der Unfall­ver­si­cherung

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat eine Unfall­ver­si­cherung verurteilt, dem Kläger, der beim Fußballspielen auf einem Bolzplatz umgeknickt war, einen Entschä­di­gungs­betrag in Höhe von ca. 8.500,-- Euro zu zahlen. Das Gericht in Hamm hat damit ein die Klage abweisendes Urteil des Landgerichts Essen abgeändert.

Im Juni 2002 hatte der Kläger mit seinem 5-jährigen Sohn sowie weiteren Vätern und Kindern auf einem Bolzplatz Fußball gespielt. Bei einem kämpferischen Einsatz um den Ball sei der Kläger nach seiner Darstellung sodann aufgrund einer Bodenunebenheit umgeknickt. Hierbei zog er sich einen Fußwur­ze­lausriss am Knochen unter dem linken Fuß zu, der zu einer anschließenden Thrombose geführt hat. Das Landgericht hat eine Einstands­pflicht der Versicherung verneint, da der Kläger nicht bewiesen habe, dass ein "Unfall" im Sinne der Versi­che­rungs­be­din­gungen gegeben sei.

Dieser Sichtweise ist das Oberlan­des­gericht nicht gefolgt:

Der Kläger kann die Versicherung in Anspruch nehmen, da er sich durch einen "Unfall", also durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, unfreiwillig verletzt hat. Ein solches Unfallereignis liegt schon dann vor, wenn das Umknicken während des Fußballspiels aufgrund einer Bodenunebenheit erfolgt ist.

Hierfür spricht im vorliegenden Fall bereits der Umstand, dass das Fußballspiel auf einem sog. "Bolzplatz" stattgefunden hat. Solche Plätze befinden sich bekanntermaßen in einem schlechten Zustand und sind regelmäßig durch Bodenu­neben­heiten gekennzeichnet. Da es zudem vorliegend keinen Anhaltspunkt dafür gab, welche das Umknicken des Klägers ohne Bodenunebenheit hätten erklären können (z. B. Alkohol), war die Versicherung im Ergebnis eintritts­pflichtig.

Ebenso konnte sich die Versicherung nicht erfolgreich auf eine Leistungs­freiheit berufen, weil der Kläger in seiner Schadensanzeige auf die Frage nach "Vorschäden" eine bei ihm gegebene Adipositas (Fettleibigkeit) nicht angegeben habe, da es sich hierbei nach Auffassung des Gerichts um keine anzuzeigende Krankheit handele.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Hamm vom 29.05.2008

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