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Dokument-Nr. 33710

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Urteil20.12.2023Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 2 BA 59/23
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil20.12.2023

Obstbauer kann Beitragspflicht für Erntehelfer nicht umgehen"Koordinierten Beschäf­tig­ten­tausch" als Sparmodell für Sozial­versicherungs­beiträge unzulässig

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat den koordinierten Beschäf­tig­ten­tausch als Sparmodell für Sozial­versicherungs­beiträge für unzulässig erklärt.

Ausgangspunkt war die Klage eines nieder­säch­sischen Obstbauern, der einen Betrieb für Apfelanbau führt und an einem weiteren Betrieb für Erdbeeranbau beteiligt ist. Seine Erntehelfer beschäftigt er formal ganzjährig im Apfelanbau; sie erhalten dort einen festen Monatslohn auf Basis eines Jahres­a­r­beits­s­tun­densolls. In der Zeit von Mai bis Juli wurden die Helfer jedoch im Erdbeerbetrieb eingesetzt. Auf den Lohn dieser Arbeit zahlte der Bauer keine Sozialversicherungsbeiträge, da er die Arbeit als zeitge­ring­fügige Aushilf­s­tä­tigkeit betrachtete. Während der Apfelernte im Herbst verfuhr er bei jeweils wechselnder Arbeits­frei­stellung mit den Beschäftigten des Erdbeerbetriebs in ähnlicher Weise.

DRV: Keine kurzzeitigen Saisonaushilfen, sondern berufsmäßig Beschäftigte

Die Deutsche Renten­ver­si­cherung (DRV) kam nach einer Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass die Mitarbeiter nicht nur kurzzeitige Saisonaushilfen seien, sondern berufsmäßig Beschäftigte, für die rd. 58.000 Euro Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge nachzuen­t­richten seien. Hiergegen klagte der Bauer und meinte, dass in rechtlich selbständigen Betrieben eine Arbeit­neh­mer­tä­tigkeit im Hauptberuf und eine kurzzeitige Beschäftigung bei einem weiteren Arbeitnehmer möglich und erlaubt sei. Steigende Preise und politische Unsicherheiten würden eine angepasste Gestaltung notwendig machen.

LSG bejahrt berufsmäßige Beschäftigung

Das LSG hat die Rechts­auf­fassung der DRV bestätigt. Zur Begründung hat es auf die Berufsmäßigkeit der Helfer abgestellt, die eine Beitragspflicht für die gesamte Tätigkeit auslöse. Das praktizierte Modell verfolge zielgerichtet das Bestreben, über wechselseitige betriebliche Absprachen und mittels langfristig geplanter und aufeinander abgestimmter organi­sa­to­rischer und vertraglicher Maßnahmen rund ein Drittel des Jahres­ein­kommens der Arbeitskräfte der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozia­l­ver­si­cherung zu entziehen. Die Gefahr der Altersarmut auf Seiten der Erntehelfer sei von den Arbeitgebern sehenden Auges hingenommen worden. Die sozia­l­recht­lichen Vorgaben ließen keinen Raum für eine entsprechende Beitrags­ver­kürzung.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)

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