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18.01.2025  
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil25.10.2016

Kein Unfall­versicherungs­schutz bei Trunken­heitssturz nach Feuer­wehr­wettkampfTeilnahme an kamerad­schaft­licher Runde nach abgeschlossenem Wettkampf ist nicht von Unfall­versicherungs­schutz umfasst

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Feuerwehrmann, der nach abgeschlossenem Wettkampf an einer kamerad­schaft­lichen Runde teilnimmt und im Bereich einer sogenannten "Pinkelrinne" zu Fall kommt, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung steht.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger an einem Freundschafts- und Spaßwettkampf mit befreundeten Wehren teilgenommen. Nach der offiziellen Siegerehrung reiste ein Teil der Teilnehmer ab, andere hingegen blieben noch in geselliger Runde beisammen. Der Kläger wurde am frühen Abend im Bereich der provisorischen Toilettenanlage vorgefunden - einer sogenannten Pinkelrinne, die nur durch Gebüsch und Sicht­schutzwände abgegrenzt war. Er war dort bei einer Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 3, Promille gestürzt und hatte sich eine Unter­schen­kel­fraktur zugezogen. Die Feuer­weh­r­un­fa­llkasse als gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Der Kläger hingegen vertrat die Auffassung, dass er einen versicherten Wegeunfall auf dem Rückweg vom Wasserlassen erlitten habe.

Gesellige Runde nach Ende der offiziellen Veranstaltung nicht mehr vom Schutzbereich der Unfall­ver­si­cherung umfasst

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen teilte die Rechtsansicht der Unfall­ver­si­cherung stützte das Urteil auf zwei Gesichtspunkte: Zum einen habe sich der Versi­che­rungs­schutz nur bis zum Ende der betrieblichen Gemein­schafts­ver­an­staltung erstreckt. Mit der Siegerehrung sei die Veranstaltung offiziell abgeschlossen gewesen, so dass die gesellige Runde nicht mehr vom Schutzbereich umfasst sei.

Verrichtung der Notdurft selbst ist nicht versichert

Zum anderen sei nach ständiger Rechtsprechung zwar der Weg zur Toilette versichert, nicht jedoch die Verrichtung der Notdurft selbst. Die Abgrenzung erfolge grundsätzlich mit dem Durchschreiten der Toilettentür. Wenn jedoch - wie hier - keine baulichen Elemente die Toilet­ten­vor­richtung umschließen, so sei nach der Entscheidung des Gerichts eine deutliche räumliche Entfernung erforderlich. Das Ordnen der Kleider und Abwenden von der Vorrichtung reiche demgegenüber nicht aus.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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