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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil26.09.2018

Kein Unfall­versicherungs­schutz für Weg vom Kindergarten zum Heima­r­beitsplatzKonzeption des Gesetzes sieht Versi­che­rungs­schutz nur für klassischen Arbeitsweg vor

Eltern, die ihr Kind auf dem Weg zur Arbeit in den Kindergarten bringen, sind gesetzlich unfall­ver­sichert. Der Weg vom und zum Kindergarten ist jedoch dann privat, wenn die Eltern einen Heima­r­beitsplatz haben. Bei einem Unfall liegt somit kein Arbeits- oder Wegeunfall vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­sozial­gerichts Niedersachsen-Bremen hervor.

Zugrunde lag der Fall einer Mutter aus Peine, die für ihren Braunschweiger Arbeitgeber von zu Hause per Teleworking arbeitete. Ende November 2013 erlitt sie einen Unfall als sie mit dem Fahrrad auf Blitzeis wegrutsche und sich den Ellenbogen brach. Sie war dabei auf dem Rückweg vom Kindergarten ihrer Tochter zum häuslichen Telearbeitsplatz.

Berufs­ge­nos­sen­schaft verneint Vorliegen eines Arbeits- oder Wegeunfalls

Die Behandlung war kompliziert und kostete ca. 19.000 Euro. Die Krankenkasse verauslagte das Geld zunächst und forderte die Berufs­ge­nos­sen­schaft zur Erstattung auf. Diese hielt sich nicht für zuständig, da kein Arbeits- oder Wegeunfall vorliege. Das Bringen der Tochter zum Kindergarten sei kein Weg um zur Arbeit zu gelangen. Es sei vielmehr ein privater Heimweg. Demgegenüber mache es nach Ansicht der Krankenkasse keinen Unterschied, ob man nach dem Kindergarten zum Arbeitgeber oder Telea­r­beitsplatz fahre.

LSG: Weg vom und zum Kindergarten ist privat

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat die Rechts­auf­fassung der Berufs­ge­nos­sen­schaft bestätigt. Nach der Konzeption des Gesetzes sei schon immer der klassische Arbeitsweg versichert gewesen. Dies sei im Jahre 1971 um den Kinder­gar­te­numweg erweitert worden. Versi­che­rungs­schutz am häuslichen Arbeitsplatz habe jedoch zu keiner Zeit bestanden, da die von der Unfallversicherung abgedeckten typischen Verkehrs­ge­fahren durch Heimarbeit gerade vermieden würden. Liegen Wohnung und Arbeitsstätte in demselben Gebäude, sei begrifflich ein Wegeunfall ausgeschlossen. Der Weg zum Kindergarten sei damit privat. Ob angesichts zunehmender Verlagerung von Bürotätigkeiten der Versi­che­rungs­schutz auch auf Wege zum Heima­r­beitsplatz zu erweitern sei, könne allein der Gesetzgeber entscheiden. Durch die Gerichte lasse sich mit der Rechtslage von 1971 kein Ergebnis erzielen, das den heutigen Entwicklungen des Berufslebens gerecht werde.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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