21.11.2024
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Dokument-Nr. 26149

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Urteil20.12.2016BundessozialgerichtB 2 U 16/15 R
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2017, 233Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 233
  • NZS 2017, 313Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS), Jahrgang: 2017, Seite: 313
  • NZV 2018, 96Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2018, Seite: 96
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Bundessozialgericht Urteil20.12.2016

BSG: Kein Unfall­versicherungs­schutz nach Falschabbiegen aufgrund Unauf­merk­samkeitVerkehrsunfall auf Abweg stellt kein Arbeitsunfall dar

Biegt ein Versicherter aufgrund von Unauf­merk­samkeit falsch ab, so befindet er sich nicht mehr auf einen von der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung versicherten Arbeitsweg. Kommt es daher auf dem Abweg zu einem Verkehrsunfall, stellt dies kein Arbeitsunfall dar. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem frühen Abend im November 2011 bog ein Lagerist aufgrund einer Unaufmerksamkeit auf dem Weg zu seiner Arbeit mit seinem Pkw falsch ab. Nachdem er dies nach etwa 2,5 km bemerkte, wendete er sein Fahrzeug. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß mit einem hinter ihm fahrenden Pkw, wodurch der Lagerist erheblich verletzt wurde. Die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung lehnte die Anerkennung des Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall ab, da sich der Lagerist auf einem sogenannten Abweg befunden habe. Der Lagerist sah dies anders und erhob Klage.

Sozialgericht und Landes­so­zi­al­gericht gaben Klage statt

Sowohl das Sozialgericht Frankfurt a.M. als auch das Hessische Landes­so­zi­al­gericht gaben der Klage statt. Der Verkehrsunfall habe einen Arbeitsunfall dargestellt. Durch das falsche Abbiegen habe der Kläger keinen unversicherten Abweg angetreten, weil er weiterhin seine Arbeitsstätte habe erreichen wollen. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Revision ein.

Bundes­so­zi­al­gericht verneint Vorliegen eines Arbeitsunfalls

Das Bundes­so­zi­al­gericht entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Kläger habe keinen in der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung versicherten Arbeitsunfall erlitten, weil er sich auf einem unversicherten Abweg befunden habe. Der Kläger habe durch das falsche Abbiegen den direkten Weg zur Arbeit verlassen. Für die Frage, ob auf einem irrtümlichen Abweg Versi­che­rungs­schutz bestehe, sei nicht allein maßgeblich, ob der Versicherte weiterhin seine Arbeitsstätte habe erreichen wollen, sondern die den Irrtum begründenden Umstände.

Kein Versi­che­rungs­schutz bei Falschabbiegen aufgrund Unauf­merk­samkeit

Es bestehe Versi­che­rungs­schutz auf irrtümlich befahrenen Strecken, so das Bundes­so­zi­al­gericht, wenn der Irrtum auf äußeren, mit der besonderen Art des Weges verbundenen Gefahren, wie etwa Dunkelheit, Sicht­be­hin­derung durch Nebel oder schlecht beschilderte Wege beruhe. Das Verirren resultiere in einem solchen Fall aus Umständen, die sich gerade aus der äußeren Beschaffenheit des Verkehrsraums ergeben, den der Versicherte zum Aufsuchen seiner Arbeitsstätte oder zur Rückkehr von seiner Arbeitsstätte zu seiner Wohnung nutzen müsse. Dies entspreche dem Zweck der Wegeun­fa­ll­ver­si­cherung, Versi­che­rungs­schutz auf Wegen, die wegen der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden müssen, und aufgrund von Gefahren, die aus der Beschaffenheit dieser Wege herrühren, zu gewähren. Dagegen bestehe kein Versi­che­rungs­schutz, wenn die irrtümliche Abweichung von dem direkten Weg auf in der Person des Versicherten liegenden Umständen, wie etwa Unauf­merk­samkeit, beruhe.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (vt/rb)

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