18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
ergänzende Informationen

Thüringer Landessozialgericht Urteil08.01.2018

Kein Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung für Um- und Abwege auf dem ArbeitswegVersi­che­rungs­schutz endet unmittelbar beim Verlassen des direkten Weges

Das Thüringer Landes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass der Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung grundsätzlich nur für den direkten Weg zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung gilt. Für Um- bzw. Abweg besteht hingegen kein Versi­che­rungs­schutz.

Die versicherte Arbeitnehmerin des zugrunde liegenden Verfahrens befand sich auf dem Rückweg von der Arbeit in einer Regionalbahn. Sie verpasste den Ausstieg an ihrem Heimatbahnhof und verblieb im Zug in Richtung Erfurt. Sie verließ diesen an der nächsten Haltestelle und beabsichtigte sodann die Bahngleise zu überqueren, um den am gegen­über­lie­genden Bahnsteig bereitstehenden Gegenzug zu erreichen. Dabei wurde sie von einer Rangierlok erfasst und tödlich verletzt. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint. Das Sozialgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

LSG verneint Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung

Das Thüringer Landes­so­zi­al­gericht wies die Berufung zurück und bestätigte die Auffassung der Berufs­ge­nos­sen­schaft und des Sozialgerichts, dass auf einem Um- bzw. Abweg kein Versi­che­rungs­schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe. Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung stehe grundsätzlich der direkte Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung. Bewege sich ein Versicherter nicht auf direktem Weg in Richtung seiner Arbeitsstätte der seiner Wohnung, sondern in entge­gen­ge­setzter Richtung von diesem Ziel fort, befinde er sich auf einem sogenannten Abweg. Sobald der direkte Weg verlassen und der Abweg begonnen werde, bestehe daher kein Versi­che­rungs­schutz in der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung mehr. Erst wenn sich der Versicherte wieder auf dem direkten Weg befinde und der Abweg beendet sei, lebe der Versi­che­rungs­schutz wieder auf. Anhaltspunkte dafür, dass das Abweichen von dem direkten Weg ausnahmsweise in den Schutz der Wegeun­fa­ll­ver­si­cherung einzubeziehen sei (beispielsweise weil der Umweg verkehrsbedingt zum Beispiel wegen Ausfalls eines Haltepunktes erforderlich geworden sei) habe das Landes­so­zi­al­gericht nicht feststellen können.

Hinweis zur Rechtslage:

Erläuterungen

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII:

Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusam­men­hän­genden unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit.

Quelle: Thüringer Landessozialgericht/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil25454

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI