Thüringer Landessozialgericht Urteil08.01.2018
Kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für Um- und Abwege auf dem ArbeitswegVersicherungsschutz endet unmittelbar beim Verlassen des direkten Weges
Das Thüringer Landessozialgericht hat entschieden, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nur für den direkten Weg zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung gilt. Für Um- bzw. Abweg besteht hingegen kein Versicherungsschutz.
Die versicherte Arbeitnehmerin des zugrunde liegenden Verfahrens befand sich auf dem Rückweg von der Arbeit in einer Regionalbahn. Sie verpasste den Ausstieg an ihrem Heimatbahnhof und verblieb im Zug in Richtung Erfurt. Sie verließ diesen an der nächsten Haltestelle und beabsichtigte sodann die Bahngleise zu überqueren, um den am gegenüberliegenden Bahnsteig bereitstehenden Gegenzug zu erreichen. Dabei wurde sie von einer Rangierlok erfasst und tödlich verletzt. Die Berufsgenossenschaft hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint. Das Sozialgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
LSG verneint Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
Das Thüringer Landessozialgericht wies die Berufung zurück und bestätigte die Auffassung der Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts, dass auf einem Um- bzw. Abweg kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe. Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe grundsätzlich der direkte Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung. Bewege sich ein Versicherter nicht auf direktem Weg in Richtung seiner Arbeitsstätte der seiner Wohnung, sondern in entgegengesetzter Richtung von diesem Ziel fort, befinde er sich auf einem sogenannten Abweg. Sobald der direkte Weg verlassen und der Abweg begonnen werde, bestehe daher kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung mehr. Erst wenn sich der Versicherte wieder auf dem direkten Weg befinde und der Abweg beendet sei, lebe der Versicherungsschutz wieder auf. Anhaltspunkte dafür, dass das Abweichen von dem direkten Weg ausnahmsweise in den Schutz der Wegeunfallversicherung einzubeziehen sei (beispielsweise weil der Umweg verkehrsbedingt zum Beispiel wegen Ausfalls eines Haltepunktes erforderlich geworden sei) habe das Landessozialgericht nicht feststellen können.
Hinweis zur Rechtslage:
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII:
Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2018
Quelle: Thüringer Landessozialgericht/ra-online