21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 26151

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Urteil19.06.2018Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 16 KR 43/16
Vorinstanz:
  • , Urteil10.07.2018
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil19.06.2018

Tabak ist keine Droge im Sinne der Ab­rechnungs­bestimmungen zum Kranken­haus­vergütungs­rechtKrankenkasse muss keinen Nikotin-Entzug für Baby zahlen

Tabak ist keine Droge im Sinne der Ab­rechnungs­bestimmungen zum Kranken­haus­vergütungs­recht. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde, die Behandlung eines Frühchens, das in der 30. Schwan­ger­schaftswoche von seiner damals 38jährigen Mutter im AKH Celle zur Welt gebracht wurde. Das Geburtsgewicht betrug 1060 Gramm. Die Mutter hatte das Kind während der Schwangerschaft durch Tabakkonsum "kleingeraucht". Durch den Nikotinentzug litt es nach der Geburt an erheblichen Atem- und Herzproblemen und musste inten­siv­me­di­zinisch behandelt und beatmet werden. Erst nach mehr als sieben Wochen konnte es entlassen werden.

Krankenhaus rechnete Drogen­ent­zugs­syndrom ab

In der Schlussrechnung berechnete das Krankenhaus u.a. ein Drogenentzugssyndrom. Dies wollte die Krankenkasse nicht vergüten, da Tabak und Nikotin nach ihrer Ansicht keine Drogen seien. Dem hielt das Krankenhaus im Klageverfahren entgegen, dass die Fachge­sell­schaft der Kinder­kran­ken­häuser als Drogen­ent­zugs­syndrome bei Neugeborenen neben Opiaten, Methadon und Heroin auch Alkohol und Nikotin benennen würde. Der Entzug würde zu verstärkter Unruhe, Herz- und Atembeschwerden und deutlich höherem Pflegeaufwand führen. Eine Abrechnung als Drogen­ent­zugs­syndrom werde dem Krankheitsbild spezifisch gerecht.

Tabak und Nikotin keine Drogen im Sinne des Kranken­haus­ver­gü­tungs­rechts

Das LSG hat die Rechts­auf­fassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Tabak und Nikotin keine Drogen im Sinne des Begriffs­ver­ständ­nisses des Kranken­haus­ver­gü­tungs­rechts seien. Die Systematik der Bestimmungen zeige, dass Tabak und Nikotin einerseits und sog. harte Drogen andererseits verschiedenen Begriffs­ka­te­gorien zugeordnet seien. Was genau eine Droge sei, werde im allgemeinen Sprachgebrauch zwar kontrovers diskutiert. Entscheidend seien jedoch allein die Abrech­nungs­be­stim­mungen, die eng nach ihrem Wortlaut und ihrer Systematik anzuwenden seien. Da das Vergü­tungs­system als weiter­zu­ent­wi­ckelndes und lernendes System angelegt sei, müsse die Selbst­ver­waltung etwaige Fehlent­wick­lungen für die Zukunft selbst korrigieren.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online

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