18.10.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 29755

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil15.12.2020

Promotions­stipendium ist voll beitrags­pflichtigLSG Niedersachsen-Bremen zur Anrechnung der Forschungs­kosten­pauschale durch die Krankenkasse

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass auf Promotions­stipendien in voller Höhe Kranken- und Pflege­versicherungs­beträge zu entrichten sind.

Ausgangspunkt der Entscheidung war die die Klage einer Doktorandin aus Bremen. Sie erhielt als förde­rungs­würdige Nachwuchs­wis­sen­schaftlerin ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050,- € pro Monat und einer Forschungs­kos­ten­pau­schale von 100,- € pro Monat. Die Forschungs­kos­ten­pau­schale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissen­schaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse der Frau berechnete die Beiträge aus erzielten Einnahmen von 1.150,- €. Sie führte dazu aus, dass zur Beitrags­be­rechnung die gesamte wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit maßgeblich sei.

Nur Einnahmen mit gesetzliche Zweckbindung von der Berechnung ausgeschlossen

Demgegenüber war die Frau nur bereit, Beiträge auf das Grundstipendium zu zahlen, da allein dies dem Lebensunterhalt diene. Die Pauschale dürfe nur für Forschungs­zwecke verwendet werden. Deshalb sei etwa der Kauf eines Brötchens in der Mensa aus den Mitteln der Pauschale ebenso wenig zulässig wie der Abzug von Beiträgen. Das LSG hat die Rechts­auf­fassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat es sich auf jüngere Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts (BSG) gestützt, wonach nur solche Einnahmen von der Beitrags­be­rechnung ausgeklammert werden, die einer gesetzlichen Zweckbindung unterliegen.

Zweckbindung der Stiftung rein privatrechtlich ausgestaltet

Demgegenüber sei die Zweckbindung der Stiftung rein privatrechtlich ausgestaltet. Eine gesetzliche Grundlage sei jedoch unverzichtbar um der Gefahr von Umgehungen vorzubeugen. Sonst wäre es jederzeit möglich, die Zuwendungen zum Grundstipendium und zur Forschungs­kos­ten­pau­schale neu aufzuteilen, um so die Beitragspflicht in der Sozia­l­ver­si­cherung zu vermeiden oder zu reduzieren. Das Ziel der Förderung des wissen­schaft­lichen Nachwuchses zwinge nicht zu Beitrags­be­gren­zungen, da es auch durch andere gesetz­ge­be­rische Ausgestaltungen erreicht werden könne.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/aw)

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