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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil15.12.2020
Promotionsstipendium ist voll beitragspflichtigLSG Niedersachsen-Bremen zur Anrechnung der Forschungskostenpauschale durch die Krankenkasse
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass auf Promotionsstipendien in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten sind.
Ausgangspunkt der Entscheidung war die die Klage einer Doktorandin aus Bremen. Sie erhielt als förderungswürdige Nachwuchswissenschaftlerin ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050,- € pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100,- € pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse der Frau berechnete die Beiträge aus erzielten Einnahmen von 1.150,- €. Sie führte dazu aus, dass zur Beitragsberechnung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgeblich sei.
Nur Einnahmen mit gesetzliche Zweckbindung von der Berechnung ausgeschlossen
Demgegenüber war die Frau nur bereit, Beiträge auf das Grundstipendium zu zahlen, da allein dies dem Lebensunterhalt diene. Die Pauschale dürfe nur für Forschungszwecke verwendet werden. Deshalb sei etwa der Kauf eines Brötchens in der Mensa aus den Mitteln der Pauschale ebenso wenig zulässig wie der Abzug von Beiträgen. Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat es sich auf jüngere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gestützt, wonach nur solche Einnahmen von der Beitragsberechnung ausgeklammert werden, die einer gesetzlichen Zweckbindung unterliegen.
Zweckbindung der Stiftung rein privatrechtlich ausgestaltet
Demgegenüber sei die Zweckbindung der Stiftung rein privatrechtlich ausgestaltet. Eine gesetzliche Grundlage sei jedoch unverzichtbar um der Gefahr von Umgehungen vorzubeugen. Sonst wäre es jederzeit möglich, die Zuwendungen zum Grundstipendium und zur Forschungskostenpauschale neu aufzuteilen, um so die Beitragspflicht in der Sozialversicherung zu vermeiden oder zu reduzieren. Das Ziel der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zwinge nicht zu Beitragsbegrenzungen, da es auch durch andere gesetzgeberische Ausgestaltungen erreicht werden könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2021
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/aw)
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