23.11.2024
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss28.01.2019

Schön­heit­s­chirurgie: Patientin muss sich an Behand­lungs­kosten für gerissenes Brustimplantat beteiligenSolida­r­ge­mein­schaft ist vor unsolidarischem Verhalten Einzelner zu schützen

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Patienten sich an den Kosten einer Behandlung beteiligen müssen, wenn die Krank­heits­ursache in willkürlichen Veränderungen des eigenen Körpers liegt. Das Gericht verwies darauf, dass das Solidarprinzip der Kranken­ver­si­cherung nicht grenzenlos ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine 46-jährige Frau aus dem Landkreis Hameln-Pyrmont geklagt, die eine schönheits-chirurgische Brust­ver­grö­ßerung als Privat­be­handlung durchführen ließ. Sechs Jahre nach dem Eingriff kam es zu Rissen an einem Silikon­im­plantat und einer Brustentzündung. Die Frau ließ die Implantate durch neue ersetzen, die sie ebenfalls privat bezahlte.

Krankenkasse fordert anteilige Bezahlung durch die Versicherte

Die Krankenkasse trug zunächst Kosten in Höhe von 6.400 Euro für die Entnahme der alten Implantate. Von der Frau forderte sie jedoch eine Beteiligung von 1.300 Euro, da das Gesetz eine Kosten­be­tei­ligung von Versicherten bei Folge­er­kran­kungen nach ästhetischen Operationen zwingend vorsehe.

Klägerin hält Kosten­be­tei­ligung für verfas­sungs­widrig

Die Frau hielt dies für verfas­sungs­widrig. Nach ihrer Ansicht habe die Entwicklung der Schön­heit­s­chirurgie dazu geführt, dass Brustimplantate völlig normal und üblich seien. Es sei gesell­schaftlich etablierter ästhetischer Standard, sich hübsch, sexy und begehrenswert zu präsentieren. Abweichungen würden als Makel und psychische Beein­träch­tigung empfunden. Außerdem sei die Zahl der Krankheitsfälle nach schön­heit­s­chir­ur­gischen Eingriffen deutlich geringer als nach Sport-, Freizeit- oder Sexunfällen.

Kosten­be­tei­ligung in Höhe der steuerlichen Belas­tungs­frei­grenze angemessen

Dieser Sichtweise vermochte sich das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen nicht anzuschließen. Grundsätzlich zahle die Krankenkasse notwendige Leistungen nach dem Solidarprinzip ohne Rücksicht auf die Krank­heits­ur­sachen. Der Gesetzgeber habe jedoch Ausnahmen bei ästhetischen Operationen, Tätowierungen und Piercings geregelt. Dies sei verfas­sungs­rechtlich zulässig um die Solida­r­ge­mein­schaft vor unsolidarischem Verhalten Einzelner zu schützen. Ob die Inanspruchnahme der Schön­heit­s­chirurgie mittlerweile normal sei, spiele keine Rolle. Entscheidend sei allein, dass diese Behandlungen medizinisch nicht erforderlich seien. Gemessen am Grad des Verschuldens und der wirtschaft­lichen Leistungs­fä­higkeit der Frau sei eine Kosten­be­tei­ligung in Höhe der steuerlichen Belas­tungs­frei­grenze angemessen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online (pm)

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