21.11.2024
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Sozialgericht Koblenz Urteil18.05.2006

Keine Kostenübernahme für Erneuerung von Brust­im­plantatenOpera­ti­o­ns­kosten für notwendige Entfernung von Krankenkasse gedeckt, Ersatz jedoch nicht

Eine Versicherte hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für neue Brustimplantate von ihrer Krankenkasse. Dies entschied das Sozialgericht Koblenz.

Die Klägerin hatte auf Kosten ihrer Krankenkasse vor dreißig Jahren Brustimplantate erhalten, da sie seinerzeit nach ärztlichen Angaben unter psychischen Problemen wegen der geringen Größe ihrer Brust litt. Nachdem es zu Beschwerden im Bereich der Brust gekommen war, stellten Ärzte die Notwendigkeit der Entfernung der Implantate fest. Die Krankenkasse der Klägerin erklärte sich zwar bereit, die Opera­ti­o­ns­kosten für die Entfernung der Implantate zu übernehmen, lehnte jedoch die Übernahme der Kosten für neue Implantate in Höhe von mehr als 2000 € ab. Die Klägerin machte vor Gericht geltend, bei der bloßen Entfernung der Implantate bleibe lediglich eine kleine Brust übrig. Sie habe sich seit 30 Jahren an die größere Brust gewöhnt, seitdem sei es auch zu keinen psychischen Beschwerden mehr gekommen.

Die Klage auf Übernahme der Kosten für die neuen Implantate blieb erfolglos. Das Sozialgericht führte in seiner Begründung aus, dass psychische Probleme, wie in der sozial­ge­richt­lichen Rechtsprechung inzwischen geklärt sei, keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Brust­ver­grö­ßerung auslösen. Die geringe Größe der weiblichen Brust stelle keine behand­lungs­be­dürftige Krankheit dar. Daher bestehe auch kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Austausch der Brustimplantate. Etwaige psychische Probleme seien mit Mitteln der Psychotherapie zu behandeln. Auch die frühere Implantation von Brust­im­plantaten begründe keinen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Übernahme der Kosten für Folge­be­hand­lungen zu Lasten der Krankenkasse.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Koblenz vom 08.06.2006

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