18.10.2024
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil10.03.2016

Kosten einer vorbeugenden Brustoperation können im Einzelfall beihilfefähig seinNach Einzel­fa­ll­prüfung ist bereits Vorhandensein einer BRCA-2-Genmutation als Krankheit im Sinne der Beihil­fe­ver­ordnung anzusehen

Der Hessische Verwaltungs­gerichts­hof hatte in einem Berufungs­ver­fahren die Frage zu entscheiden, ob die Kosten einer prophy­lak­tischen Brustoperation mit Implantat­rekonstruktion durch den Dienstherrn als beihilfefähige Aufwendungen anzuerkennen sind.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, eine Beamtin des Landes Hessen, ist erwiesenermaßen Trägerin des BRCA-2-Gens. Hierbei handelt es sich um ein Gen, das bei einer entsprechenden familiären Vorbelastung mit hoher Wahrschein­lichkeit bei der Trägerin zu einer Brust­kre­bs­er­krankung führen wird, wobei die Wahrschein­lichkeit bei etwa 80 % liegt.

Klägerin ist aufgrund von Brust­kre­bs­er­kran­kungen von Famili­en­mit­gliedern deutlich erblich vorbelastet

Im Fall der Klägerin sind die entsprechenden familiären Vorbelastungen gegeben, mehrere weibliche Mitglieder der Familie sind an Brustkrebs erkrankt. Nach ärztlichem Urteil handelt es sich bei der Klägerin um eine Hochri­si­ko­pa­tientin. Den Antrag der Klägerin auf Zusage einer Kostenübernahme sowie ihren nach der mittlerweile durchgeführten Operation gestellten Antrag auf Kostenübernahme lehnte das beklagte Land Hessen ab.

Dienstherr muss Beamtinnen und Beamten aufgrund seiner Fürsorgepflicht vor unzumutbaren Belastungen schützen

Der dagegen von der Klägerin erhobenen Verpflich­tungsklage hatte das Verwal­tungs­gericht Darmstadt mit der Begründung stattgegeben, dass eine Anerkennung derartiger Kosten in den Vorschriften der derzeit gültigen Beihil­fe­ver­ordnung des Landes Hessen zwar nicht vorgesehen sei, aus der im Grundgesetz (GG) verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn folge jedoch die Verpflichtung Beamtinnen und Beamten vor unzumutbaren Belastungen zu schützen. Daher sei es im Fall der Klägerin mit Blick auf die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht geboten, die in der Beihil­fe­ver­ordnung bestehende Lücke durch eine richterliche Entscheidung zu schließen.

Dienstherr ist nach Einzel­fa­ll­prüfung zur Gewährung von Beihilfe für Kosten einer prophy­lak­tischen Brust­drü­senent­fernung verpflichtet

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hat das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Darmstadt im Ergebnis bestätigt und die Berufung des Landes Hessen zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Verwal­tungs­ge­richtshof im Wesentlichen ausgeführt, dass die Hessische Beihil­fe­ver­ordnung verfas­sungs­konform im Lichte des durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbereichs der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auszulegen sei. Daraus folge, dass nach Einzel­fa­ll­prüfung bereits das Vorhandensein einer BRCA-2-Genmutation als Krankheit im Sinne der Hessischen Beihil­fe­ver­ordnung anzusehen sei mit der Folge, dass der Dienstherr auf dieser Grundlage zur Gewährung von Beihilfe für die Kosten einer prophy­lak­tischen Brust­drü­senent­fernung verpflichtet sei.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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